Reduzierte Berichtspflicht nach AnaCredit


Hintergrund

ǀ Die nationalen Zentralbanken haben nach Art. 16 Abs. 1 der EU-Verordnung 2016/867 die Möglichkeit, Meldeerleichterungen für „kleine“ Berichtspflichtige zu gewähren. Damit soll die Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung festgelegten Berichtspflichten gewährleistet werden.

Meldeerleichterungen können gewährt werden, sofern der gemeinsame Anteil der kleineren Institute zwei Prozent des Gesamtbetrags ausstehender Kredite gemäß EU-Verordnung Nr. 1071/2013 nicht übersteigt, und zwar aller im Mitgliedsstaat ansässigen Berichtspflichtigen.


Vorgehen

Die Deutsche Bundesbank hat auf Grundlage der monatlichen Bilanzstatistik zum 31. Dezember 2020 alle berichtspflichtigen Institute in Deutschland nach ihrem Anteil am gesamten ausstehenden Kreditbetrag geordnet.

In die Berechnung dieses Gesamtbetrags ausstehender Kredite fließen die folgenden Positionen der monatlichen Bilanzstatistik eines Instituts ein:

  • A1 100 05 Buchforderungen an Banken (MFIs)
  • A1 100 07 Wechsel im Bestand von Banken (MFIs)
  • A1 100 09 Guthaben bei Zentralnotenbanken
  • B1 500 04 Buchforderungen an Nichtbanken
  • B1 500 06 Wechsel im Bestand von Nichtbanken
  • HV11 130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand

Zukünftig wird die Deutsche Bundesbank jährlich, jeweils im ersten Quartal, eine Neuermittlung solcher Institute vornehmen, die entsprechende Meldeerleichterungen in Anspruch nehmen können.


Handlungsbedarf

  • Überprüfung der Möglichkeit zur Nutzung der reduzierten Berichtspflichten
  • Falls notwendig, Anpassung der Meldevorgänge an die zu meldenden Inhalte und den Meldeturnus
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