Der steuerliche Rechnungszinsfuß von 6 Prozent für Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG ist seit Jahren Gegenstand verfassungsrechtlicher Auseinandersetzungen. Mit einer Allgemeinverfügung vom 18. März 2026 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Vielzahl offener Einsprüche zu diesem Thema zurückgewiesen – mit unmittelbaren Konsequenzen für betroffene Steuerpflichtige.
Hintergrund: Streit um den 6-Prozent-Zinssatz
Nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist für die steuerliche Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen ein fester Rechnungszinsfuß von 6 Prozent anzuwenden. Dieser Satz wird seit Jahren als verfassungsrechtlich problematisch eingestuft, weil er in einem anhaltenden Niedrig- und Nullzinsumfeld dazu führt, dass Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz erheblich niedriger bewertet werden als in der Handelsbilanz.
Vor diesem Hintergrund hatten zahlreiche Steuerpflichtige Einsprüche gegen entsprechende Steuerfestsetzungen eingelegt und geltend gemacht, der Zinssatz verstoße gegen das Grundgesetz. Zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bildeten den verfahrensrechtlichen Rahmen für die nun ergangene Allgemeinverfügung: der Beschluss vom 28. Juli 2023 (2 BvL 22/17) sowie der Beschluss vom 21. Februar 2025 (1 BvR 2267/23).
Inhalt der Allgemeinverfügung vom 18. März 2026
Gestützt auf § 367 Abs. 2b und § 172 Abs. 3 AO ergeht die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder. Sie erfasst am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen folgende Bescheide, soweit damit die Verfassungswidrigkeit des 6-Prozent-Zinssatzes gerügt wird:
- Festsetzungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer
- Gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG
- Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags
- Gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
- Bescheide, die eine Änderung der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen.
Ausdrücklich einbezogen sind auch am 18. März 2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung.
Alle erfassten Einsprüche und Anträge werden zurückgewiesen.
Rechtsfolgen und Handlungsoptionen für Betroffene
Steuerpflichtige, deren Einsprüche von der Allgemeinverfügung erfasst werden, haben die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. Diese Klagemöglichkeit ist der zentrale verbleibende Rechtsbehelf für alle, die die Verfassungskonformität des Zinssatzes weiterhin gerichtlich klären lassen wollen.
Hinweis: Die Allgemeinverfügung entfaltet keine Bindungswirkung für Sachverhalte, die nicht unter die genannten Bescheidarten oder Antragskonstellationen fallen. Für eine Beurteilung des Einzelfalls – insbesondere hinsichtlich Fristen und der Frage, ob ein Einspruch von der Verfügung erfasst wird – ist fachkundige steuerliche Beratung erforderlich.
Einordnung: Was bedeutet das für Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen?
Für Unternehmen, die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ausweisen, hat die Allgemeinverfügung praktische Bedeutung: Offene Einsprüche zu diesem Thema gelten damit grundsätzlich als erledigt, sofern sie ausschließlich auf die verfassungsrechtliche Rüge des 6-Prozent-Zinssatzes gestützt waren. Eine weitere aufschiebende Wirkung besteht nicht.
Die Frage, ob der starre Rechnungszinsfuß letztlich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, ist durch die Allgemeinverfügung selbst nicht beantwortet – sie regelt ausschließlich das Massenverfahren auf Verwaltungsebene. Eine höchstrichterliche Klärung durch die Finanzgerichtsbarkeit bleibt möglich.
Fazit
Mit der Allgemeinverfügung vom 18. März 2026 beendet die Finanzverwaltung eine Vielzahl offener Einspruchsverfahren zum steuerlichen Rechnungszinsfuß bei Pensionsrückstellungen auf Verwaltungsebene. Betroffene Unternehmen und deren steuerliche Berater sollten prüfen, ob ihre Einsprüche erfasst sind, und die Jahresfrist für eine mögliche Klage beim Finanzgericht im Blick behalten.
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