Möglichkeit der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie

Hintergrund

ǀ Mit dem am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündeten „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ tritt auch die Möglichkeit für Arbeitgeber in Kraft, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zum Inflationsausgleich in Höhe von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Diese Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dürfen Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen.

Umsetzung

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine Sonderzahlung, die ähnlich der Corona-Prämie, freiwillig und ohne Rechtsanspruch an die Beschäftigten gezahlt wird. Die Gewährung kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Bei der Auszahlung steht es dem Arbeitgeber frei, ob die vollen 3.000 Euro ausgeschöpft werden oder nicht, ebenso sind mehrere Teilbeträge möglich. Die Prämie ersetzt dabei nicht den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und muss separat ausgewiesen werden, Steuern oder Sozialversicherungsabgaben fallen für die Sonderzahlung nicht an. Sollten Mitarbeiter von der Zahlung ausgeschlossen werden, müssen gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz sachliche Gründe vorliegen.

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