Mit IDW EPS 440 (06.2026) hat der Hauptfachausschuss des IDW am 01.06.2026 einen Standardentwurf verabschiedet, der die Beurteilungspflicht des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit dem Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) konkretisiert. Der Entwurf betrifft deutlich mehr Unternehmen als ursprünglich vermutet, denn die Beurteilungspflicht nach § 317 Abs. 3b HGB ist von der eigentlichen EIB-Erstellungspflicht nach §§ 342 ff. HGB unabhängig.
Wer ist betroffen?
IDW EPS 440 (06.2026) gilt für sämtliche gesetzlichen Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten bei Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB mit Sitz im Inland – unabhängig davon, ob die geprüfte Gesellschaft selbst zur Erstellung eines EIB verpflichtet ist. Den Rahmen dafür setzt § 342b HGB (unverbundene Unternehmen; für Konzerne entsprechend § 342c HGB), der folgende Kriterien vorgibt:
- Rechtsform: Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft i. S. des § 264a Abs. 1 HGB
- Sitz: im Inland
- Auslandsbezug: mindestens eine Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat
- Umsatzschwelle: Umsatzerlöse von jeweils mehr als 750 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (§ 342b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 HGB)
- Ausnahme: CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute können sich durch ein offengelegtes aufsichtliches CbCR nach § 26a Abs. 1 Satz 2 KWG von der EIB-Erstellungspflicht befreien (§ 342b Abs. 2 HGB)
Die Beurteilungspflicht nach § 317 Abs. 3b HGB greift bereits, wenn eine Gesellschaft die ersten drei Kriterien erfüllt – der Abschlussprüfer muss dann im Rahmen der Prüfung feststellen, ob im Berichtszeitraum auch die Umsatzschwelle überschritten und damit tatsächlich eine EIB-Offenlegungspflicht ausgelöst wurde. Genau diese Diskrepanz erklärt, warum rund 42.500 Unternehmen der Beurteilungspflicht unterliegen, aber nur etwa 550 davon tatsächlich einen EIB erstellen und offenlegen müssen. Wirtschaftszweigspezifische Besonderheiten, wie für Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Versicherungsunternehmen, werden gesondert von den jeweiligen IDW-Fachausschüssen (BFA, FAIN, VFA) behandelt.
Was genau muss geprüft werden?
Der Standardentwurf regelt die nach § 317 Abs. 3b HGB geforderte zweistufige Beurteilung des Abschlussprüfers: Zunächst ist festzustellen, ob die Gesellschaft für das dem Prüfungsjahr vorausgegangene Geschäftsjahr zur EIB-Offenlegung nach § 342m Abs. 1 oder 2 HGB verpflichtet war, maßgeblich hierfür sind unter anderem Unternehmenseigenschaft, Auslandsaktivitäten sowie das Über- oder Unterschreiten der relevanten Umsatzschwellenwerte. War eine Offenlegungspflicht gegeben, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Gesellschaft dieser nachgekommen ist, etwa durch Einsichtnahme in das Unternehmensregister oder das Übermittlungsprotokoll. Ausdrücklich klargestellt wird: Eine inhaltliche Prüfung, ob der EIB selbst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird durch § 317 Abs. 3b HGB nicht begründet.
Wie erfolgt die Beurteilung?
Es handelt sich nicht um eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit, sondern um die Durchführung bestimmter vorgegebener Prüfungshandlungen. Der Standardentwurf regelt dazu Besonderheiten bei Auftragsannahme, Planung, Durchführung der Prüfungshandlungen, schriftlichen Erklärungen, Dokumentation sowie der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht. Ergänzend wird der Umgang mit tatsächlichen oder vermuteten irreführenden Darstellungen im EIB geregelt, etwa die Pflicht zur Diskussion mit den gesetzlichen Vertretern, zur Aufforderung einer Korrektur oder, bei schwerwiegenden Verstößen, zu einer Redepflicht im Prüfungsbericht. Über das Ergebnis der Beurteilung ist gemäß § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB stets in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten – unabhängig davon, ob überhaupt eine Offenlegungspflicht bestand. Anlage 1 des Entwurfs enthält dazu Formulierungsbeispiele für drei Fallkonstellationen: keine Offenlegungspflicht, gesetzeskonforme Erfüllung sowie verspätete Erfüllung der Offenlegungspflicht.
Ab wann gilt der Standard?
Die gesetzliche Beurteilungspflicht nach § 317 Abs. 3b HGB i. V. mit Art. 90 Abs. 1 EGHGB gilt für die Prüfung von Geschäftsjahren, die auf das nach dem 21.06.2024 beginnende Geschäftsjahr folgen. Bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren bedeutet dies im Regelfall die erstmalige Geltung für Prüfungen von Geschäftsjahren, die am 31.12.2026 enden; bei abweichendem Geschäftsjahr regelmäßig für zum 30.06.2026 oder 30.09.2026 endende Geschäftsjahre. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Zeiträume ab dem 22.06.2024 ist zulässig. Da die Pflicht insbesondere bei Geschäftsjahreswechseln bereits früher praktische Relevanz entfalten kann, hat der HFA ausdrücklich empfohlen, den Standardentwurf bereits jetzt anzuwenden.
Konsultationsphase und Ausblick
Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zum Entwurf können bis zum 30.09.2026 an das IDW gerichtet werden. Eine endgültige Verabschiedung als IDW Prüfungsstandard ist bis Jahresende geplant, ergänzt um weitere Praxis-Guidance für den Berufsstand.
Ergänzend hat das IDW bereits im Mai 2026 ein erstes Update seiner separaten Praxishilfe „Fragen und Antworten: Ertragsteuerinformationsberichterstattung“ veröffentlicht, die zwei Anwendungsbereichsfragen zur EIB-Erstellungspflicht selbst klärt – etwa, ob inländische Tochterunternehmen rechtsformbedingt nicht EIB-pflichtiger Mutterunternehmen dennoch eigenständig zur Offenlegung verpflichtet sein können.
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