Hintergrund:
Die Bundesregierung hat am 13. März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert, und zwar durch Änderungen
- des § 109 SGB III und
- des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Ihre Möglichkeiten:
In § 109 Abs. 5 SGB III wird eine Verordnungsermächtigung geregelt, wonach die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundestags eine Verordnung zum Kurzarbeitergeld erlassen kann.
Demnach können Unternehmen nun Kurzarbeitergeld beantragen, wenn nur 10 Prozent der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind.
In Unternehmen, die flexible Arbeitszeitkonten für ihre Mitarbeiter anlegen, um saisonbedingte Mehrarbeit bzw. weniger Arbeit ab- oder aufzubauen, wird dabei auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.
Außerdem wird die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung bezüglich der Geltung von Kurzarbeitergeld-Regeln für Leiharbeitnehmer/innen zu schaffen, indem ein neuer § 11a im AÜG eingeführt wurde.
Arbeitgeber werden zusätzlich entlastet, indem die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet werden sollen.
Hinweis:
Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, sollten sich hinsichtlich der finanziellen Hilfen des Bundes beraten lassen.
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