Ertragsteuerliche Organschaft: BFH konkretisiert Anforderungen an die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags

Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Mit Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Anforderungen erstmals um eine klare zeitliche Komponente ergänzt – mit erheblicher Praxisrelevanz für Konzernstrukturen und Organschaftsverhältnisse.

Hintergrund: Organschaft und Gewinnabführungsvertrag

Die ertragsteuerliche Organschaft nach §§ 14 ff. KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ermöglicht die zusammengefasste steuerliche Erfassung der Einkommen mehrerer Kapitalgesellschaften innerhalb eines Konzerns. Zu ihren zentralen Voraussetzungen gehört der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags (GAV), der auf mindestens fünf Jahre geschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden muss (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).

Sachverhalt des BFH-Urteils vom 05.11.2025

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen einer GmbH (Organgesellschaft) und dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters (Organträger) seit mehr als fünf Jahren ein GAV. In den Streitjahren 2009 bis 2011 buchte die GmbH die abzuführenden Gewinne auf einem separaten Verrechnungskonto, auf dem ausschließlich Gewinnabführungsverpflichtungen und die darauf entfallenden Zinsen erfasst wurden. Gegenforderungen wurden auf einem anderen Konto geführt.

Erst Ende 2017 wurden die aufgelaufenen Verbindlichkeiten durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der GmbH ausgeglichen – also mehrere Jahre nach Entstehung der Ansprüche.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und der Vorinstanz: Der GAV war in den Streitjahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die zwei maßgeblichen Anforderungen laut BFH

1. Bilanzielle Erfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten

In Fortführung seiner Rechtsprechung (Urteil vom 02.11.2022, I R 37/19) hält der BFH daran fest, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem GAV in den Jahresabschlüssen gebucht werden müssen. Die bloße spätere Erfüllung der Ansprüche genügt nicht.

Neu konkretisiert wurde: Ein Einzelausweis der jeweiligen Jahresverpflichtungen ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn aus den Kontennachweisen objektiv nachvollziehbar ist, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind – auch wenn sie zusammen mit Zinsverpflichtungen unter einem Bilanzposten wie „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ ausgewiesen werden.

Klargestellt wurde zudem: Fehlerhafte Angaben zur Organschaft in der Steuererklärung führen für sich genommen nicht zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft.

2. Zeitnahe Erfüllung der Ansprüche aus dem GAV – neu: 12-Monatsfrist

Erstmals hat sich der BFH zu der Frage positioniert, binnen welcher Frist die Ansprüche aus dem GAV erfüllt sein müssen. Das Ergebnis: Die Durchführung des GAV setzt eine zeitnahe Erfüllung der zivilrechtlich fälligen Ansprüche voraus. Als ausreichenden Zeitraum bezeichnet der BFH grundsätzlich zwölf Monate nach Fälligkeit – in Anlehnung an § 355 Abs. 2 HGB (Rechnungsabschluss bei Kontokorrentverhältnissen).

Im Streitfall waren die Ansprüche erst nach mehreren Jahren erfüllt worden – weit außerhalb dieses Rahmens.

Praxishinweise: Worauf ist zu achten?

Beginn des Zwölfmonatszeitraums: Der BFH knüpft an die zivilrechtliche Fälligkeit der Ansprüche an. Diese ist je nach GAV-Gestaltung unterschiedlich:

  • Enthält der GAV eine Fälligkeitsregelung für den Gewinnabführungsanspruch, gilt der vereinbarte Zeitpunkt.
  • Fehlt eine solche Regelung, ist streitig, ob Fälligkeit mit dem Bilanzstichtag oder erst mit Feststellung des Jahresabschlusses eintritt.
  • Der Verlustübernahmeanspruch entsteht und ist nach BGH-Rechtsprechung bereits zum Bilanzstichtag fällig – unabhängig von vertraglichen Regelungen.

Praktisches Risiko: Dauert die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses länger als zwölf Monate, kann die Frist bereits abgelaufen sein, bevor die Höhe des abzuführenden Gewinns oder des zu übernehmenden Verlusts überhaupt feststeht.

Verrechnungskonten: Die Buchung auf einem Verrechnungskonto kann als Erfüllungshandlung anerkannt werden – jedoch nur bei „echten“ Verrechnungskonten, über die auch Gegenforderungen oder Zahlungen aus anderen Rechtsverhältnissen abgewickelt werden. Ein Konto, das ausschließlich Gewinnabführungsverpflichtungen enthält, reicht nach dem Urteil nicht aus. Anerkannt werden zudem die Überführung des Saldos in ein Darlehen oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis (Novation) sowie die Abwicklung über einen Cash-Pool.

Anwendung auf Altfälle: Das Urteil wurde am 12. März 2026 veröffentlicht. Die Frage, ob und ab wann die Grundsätze zur Zwölfmonatsfrist auch auf laufende oder bereits abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden, ist noch offen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung liegt bislang nicht vor.

Anhängiges Revisionsverfahren: Unter dem Aktenzeichen I R 18/23 ist beim BFH eine weitere Frage zur Durchführung des GAV anhängig: ob die Organschaft versagt werden kann, wenn der GAV nicht vom vertraglich vereinbarten Beginn an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt tatsächlich durchgeführt wird.

Fazit

Das BFH-Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) schärft die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags. Für Organschaftsverhältnisse gilt künftig: Die Ansprüche aus dem GAV müssen grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt sein. Unternehmen mit bestehenden Organschaftsstrukturen sollten ihre internen Prozesse – insbesondere die Abwicklung von Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeansprüchen sowie die Kontoführung – dringend überprüfen.

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