Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. November 2024 (Az. I R 23/21) entschieden, dass eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft auch ohne zusätzliche gewerbliche Tätigkeit als Organträgerin im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG fungieren kann. Dies gilt entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
Wesentliche Aussage
Eine gewerbliche Tätigkeit der Organträgerin liegt laut BFH bereits dann vor, wenn sie als geschäftsleitende Holding tätig ist – etwa durch strategische Steuerung und Überwachung von Tochtergesellschaften. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere Tätigkeiten mit klassischer Gewinnerzielungsabsicht sind nicht erforderlich.
Diese Entscheidung weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab, wonach eine bloße geschäftsleitende Funktion einer Personengesellschaft regelmäßig nicht als gewerblich im Sinne der Organschaftsvoraussetzungen anerkannt wurde.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Konzernstrukturen, bei denen Personengesellschaften Holdingfunktionen ausüben. Strukturierungen zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft könnten durch das Urteil erleichtert werden.
Rechtsprechung im Überblick
- BFH, Urteil vom 27. November 2024 – I R 23/21
- Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 12. Januar 2021 – 1 K 1090/19
Hinweis: Die Entscheidung stellt eine Abweichung von der Auffassung der Finanzverwaltung dar. Eine Anpassung der Verwaltungsauffassung oder eine Reaktion im Anwendungserlass bleibt abzuwarten.
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