BFH: Corona-Sonderzahlungen bleiben auch bei Anrechnung steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Corona-Sonderzahlungen geschaffen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Steuerfreiheit solcher Zahlungen entfällt, wenn sie mit anderen freiwilligen Arbeitgeberleistungen verrechnet werden.

Der Fall: Umwandlung von Urlaubsgeld und Bonus

Eine Arbeitgeberin zahlte ihren Beschäftigten im Jahr 2020 – wie bereits in den Vorjahren – auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld sowie einen Jahresendbonus. Im Streitjahr kürzte sie beide Leistungen um jeweils die Hälfte, glich diese Kürzung jedoch durch zwei gesondert ausgewiesene, nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei behandelte Corona-Sonderzahlungen wieder aus. Im Ergebnis erhielten die Mitarbeitenden höhere Nettobeträge als in den Jahren zuvor.

Das zuständige Finanzamt sah darin eine unzulässige Umgehung: Die Arbeitgeberin habe ohnehin geschuldete, steuerpflichtige Leistungen lediglich in steuerfreie Zahlungen umdeklariert, um eine höhere Nettoauszahlung zu erzielen. Eine besondere, individuelle Belastung der Beschäftigten durch die Pandemie sei zudem nicht erkennbar gewesen. Das Finanzamt forderte daher eine Nachversteuerung.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach dieser Auffassung. Nach § 3 Nr. 11a EStG sind Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung coronabedingter Belastungen gewährten, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Entscheidend sei allein, dass die Zahlung zweckbestimmt der Bewältigung der Corona-Krise diene – eine konkrete, individuelle Betroffenheit der einzelnen Arbeitnehmerin oder des einzelnen Arbeitnehmers verlange das Gesetz dagegen nicht.

Auch das Kriterium der Zusätzlichkeit sah der BFH als erfüllt an: Da Urlaubsgeld und Bonuszahlung freiwillige Leistungen waren, zählten sie nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Anrechnung einer freiwilligen Leistung – der Corona-Sonderzahlung – auf eine andere freiwillige Leistung sei daher unschädlich, ebenso die Umwidmung einer Zahlung durch eine neue Zweckbestimmung.

Bedeutung für die Praxis

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Position von Arbeitgebern, die während der Pandemie flexibel auf wirtschaftliche Unsicherheiten reagiert und freiwillige Leistungen umstrukturiert haben. Für die Steuerfreiheit kommt es demnach nicht auf eine nachweisbare individuelle Corona-Betroffenheit der Beschäftigten an, sondern auf die erkennbare Zweckbestimmung der Zahlung durch den Arbeitgeber. Die Entscheidung dürfte auch für laufende oder künftige Betriebsprüfungen relevant sein, in denen vergleichbare Sachverhalte zur Anrechnung von Corona-Sonderzahlungen auf andere freiwillige Vergütungsbestandteile zu beurteilen sind.

Veröffentlicht in Aktuelle Themen