Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. April 2025 einen Verordnungsentwurf zur GwG-Meldeverordnung veröffentlicht. Ziel ist die Standardisierung der Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Bislang fehlten verbindliche Vorgaben zu Inhalt und Format der elektronisch über das System goAML übermittelten Meldungen – was zu erheblichen Qualitätsunterschieden in der Meldepraxis führt.
Technische und inhaltliche Mindeststandards geplant
Mit der geplanten Verordnung sollen künftig verbindliche Anforderungen an Form und Inhalt von Verdachtsmeldungen festgelegt werden. Dies betrifft insbesondere:
- das technische Übermittlungsformat im elektronischen System goAML
- inhaltliche Mindestangaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach §§ 43, 44 GwG
- die strukturierte Einbindung von Anlagen zur besseren automatisierten Auswertung
Die Verordnung differenziert dabei nach Tatbestandsmerkmalen und Arten von Meldungen, wie sie im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt sind.
Hintergrund: Meldepflicht nach § 43 GwG
Nach § 43 Abs. 1 GwG besteht eine unverzügliche Meldepflicht, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass:
- ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Vortat der Geldwäsche stammt,
- eine Verbindung zu Terrorismusfinanzierung besteht, oder
- der wirtschaftlich Berechtigte nicht korrekt offengelegt wurde.
Die Meldung ist unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe abzugeben.
Besonderheiten gelten für Rechtsanwälte und Notare (§ 43 Abs. 2 GwG) sowie für Meldungen mit Bezug zu Niederlassungen in Deutschland (§ 43 Abs. 3 GwG). Zudem kann die Meldung eine Selbstanzeige im Sinne von § 261 Abs. 8 StGB darstellen (§ 43 Abs. 4 GwG).
Formvorgaben durch § 45 GwG
Bereits heute regelt § 45 GwG, dass Meldungen grundsätzlich elektronisch erfolgen müssen. Die geplante Verordnung konkretisiert dies durch verbindliche Formatvorgaben und untersagt Abweichungen durch Landesrecht (§ 45 Abs. 5 GwG). Nur in Ausnahmefällen kann die FIU eine papierbasierte Übermittlung genehmigen.
Ziel: Effizienz und Analysefähigkeit
Derzeit können Anhänge zu Verdachtsmeldungen nicht automatisiert durchsucht oder gefiltert werden. Dies führt zu einem erhöhten manuellen Prüfaufwand bei der FIU. Durch die angestrebte Standardisierung sollen:
- Daten effizienter ausgewertet,
- Ressourcen geschont und
- die Analyseprozesse beschleunigt werden.
Quellen
- BMF, Verordnungsentwurf vom 22. April 2025
- §§ 43, 44 und 45 GwG, jeweils in der geltenden Fassung