Hintergrund:
Am 7. September 2020 veröffentlichte die BaFin auf ihrer Internetseite den vorläufigen Wortlaut einer Allgemeinverfügung zur Aufnahme der virtuellen IBAN in die Kontenabrufdatei der Kreditinstitute und bat bis zum 2. Oktober 2020 um Beiträge im Rahmen einer Anhörung.
Die BaFin begründet den Erlass einer Allgemeinverfügung mit Hinweisen auf zahlreiche missbräuchliche Nutzungen der virtuellen IBAN wie z. B. ungerechtfertigte Vereinnahmung von Corona-Hilfen, Verkürzung der Umsatzsteuer und Terrorismusfinanzierung auf der Rechtsgrundlage von § 6 Abs. 3 und § 24c Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Durch die Allgemeinverfügung sollen ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Kreditinstitute hergestellt und die genannten Straftaten verhindert bzw. erschwert werden.
Grundsätzlich sind Kreditinstitute gemäß § 24c KWG verpflichtet, alle in Deutschland geführten Konten und Depots in einer Datei für einen automatisierten Abruf der BaFin und anderer Behörden zu führen (Kontenabrufdatei). Virtuelle IBAN sind solche IBAN, die wie ‚echte‘ IBAN aussehen, aber nur der Zuordnung von Zahlungsflüssen dienen, und hinter denen kein einzelnes Konto angelegt ist. So können mithilfe der virtuellen IBAN die Zahlungseingänge von verschiedenen Endkunden – z. B. eines Zahlungsdienstleisters – eindeutig zugeordnet werden oder SEPA-Konten-Funktionen (Überweisungsfunktionen) von Zahlungsinstituten für ihre Kunden angeboten werden.
Neues durch die Allgemeinverfügung:
Mit der Allgemeinverfügung werden diese virtuellen IBAN, die ‚unechten‘ Konten, nun i. S. d. § 154 AO als echte Konten definiert, die somit auch den Ansprüchen des § 154 AO – der Kontenwahrheit – entsprechen müssen. Um der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dienen, sieht die Allgemeinverfügung daher vor, neben der kompletten virtuellen IBAN auch die hinter der virtuellen IBAN stehenden Endkunden als Verfügungs- bzw. wirtschaftlich Berechtigten i. S. d. Geldwäschegesetzes (GwG) aufzuzeichnen.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Kreditinstitute i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWG, also alle Kreditinstitute einschließlich der Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute i. S. d. § 50 KWG (EWR- und andere Drittstaaten), die nach dem Europäischen Pass gemäß § 53b KWG Bankgeschäfte betreiben dürfen. Die virtuellen IBAN werden an alle Unternehmen vergeben, die einen Zahlungsdienst i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) betreiben oder E-Geld ausgeben, soweit keineAusnahme des § 2 Abs. 1 ZAG vorliegt. Es ist daher unwichtig, von wo aus das Unternehmen sein Geschäft betreibt.
Ausblick:
Wird die Allgemeinverfügung nach der Anhörung so wie publiziert erlassen, tritt sie ab dem ersten Tag der Bekanntmachung in Kraft. Eine Nacherfassung aller vorher vergebenen virtuellen IBAN durch die Kreditinstitute wird innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung verlangt.
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