Das Steueränderungsgesetz 2025 ist in Kraft getreten und bringt ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche steuerliche Neuerungen für Bürger, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen. Der Bundestag hat das Gesetz am 4. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 23. Dezember 2025 (BGBl. I 2025, Nr. 363) gilt es seit dem 24. Dezember 2025. Wir erläutern die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Hintergrund und Zielsetzung
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt die Bundesregierung weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 von der Koalition beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Ziel ist es, Bürger gezielt zu entlasten, Bürokratie abzubauen und bestimmte gesellschaftspolitische Schwerpunkte wie die Förderung der Gastronomie, des Ehrenamts und der Gemeinnützigkeit zu stärken.
Umsatzsteuer: Dauerhafte Reduzierung für Restaurantleistungen
Ab dem 01.01.2026 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft auf 7 % gesenkt. Ausgenommen von der Ermäßigung bleibt die Abgabe von Getränken.
Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in der neuen Fassung. Ergänzend hat das Bundesministerium der Finanzen hierzu ein Schreiben vom 22.12.2025 veröffentlicht.
Einkommensteuer: Anpassungen mit Entlastungswirkung
Zum 01.01.2026 treten mehrere einkommensteuerliche Änderungen in Kraft:
- Entfernungspauschale:
Die Pauschale wird auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Ziel ist eine dauerhafte Entlastung insbesondere für Fernpendler (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG). - Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale:
Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).
Gemeinnützigkeit und Abgabenordnung
Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit:
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
- Anhebung der Freigrenze auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO).
- Bei Einnahmen unterhalb dieser Grenze entfällt die Pflicht zur Sphärenzuordnung (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO).
- Zeitnahe Mittelverwendung:
Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird auf 100.000 Euro angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). - Neue gemeinnützige Zwecke:
- E-Sport wird als gemeinnütziger Zweck aufgenommen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
- Photovoltaikanlagen gelten ausdrücklich als steuerlich unschädliche Betätigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO).
De-minimis-Verordnung und Forschungszulage
Im Bereich der Investitions- und Forschungsförderung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
- Aktualisierung der Verweise auf die De-minimis-Verordnung
bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG) und bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG). Diese Änderungen dienen der Umsetzung der neu gefassten De-minimis-Verordnung. - Forschungszulage:
Die bislang in § 9 Abs. 5 FZulG enthaltenen konkreten Nachweiserfordernisse zu beihilferechtlichen Voraussetzungen entfallen.
Verwaltungsverfahren und Digitalisierung
Eine weitere Änderung betrifft das Umsatzsteuerrecht und das Verwaltungsverfahren:
- Die bereits durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte allgemeine Bekanntgaberegelung wird auch auf das Vorsteuervergütungsverfahren übertragen.
- Verwaltungsakte können im Rahmen des Datenabrufs ohne Einwilligung des Empfängers bereitgestellt werden.
- Die Abwicklung erfolgt über ein Nutzerkonto im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (§ 18g Satz 5 UStG).
Fazit
Das Steueränderungsgesetz 2025 führt ab 2026 zu einer Reihe klar belegter steuerlicher Änderungen, insbesondere bei der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer sowie im Gemeinnützigkeits- und Förderrecht. Für Banken und Finanzdienstleister sind vor allem die dauerhaften Regelungen, die Anpassungen an EU-rechtliche Vorgaben und die weiteren Schritte zur Digitalisierung steuerlicher Verfahren relevant.
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