Der IDW Praxishinweis 1/2025 konkretisiert, wie Finanzanlagenvermittler nach § 24 FinVermV künftig zu prüfen sind. Schwerpunkt sind die gesetzlichen Anpassungen vom 20.04.2023, insbesondere zur Abfrage und Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen. Die Hinweise erläutern, wie Prüfer die neuen Anforderungen der FinVermV im Rahmen der Jahresprüfung ab dem Berichtszeitraum 2023 umsetzen können.
Hintergrund: Erweiterte Anforderungen für Finanzanlagenvermittler
Seit dem 20.04.2023 müssen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach §§ 34f bzw. 34h GewO ihre Kunden zu Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. Diese Angaben sind in die Geeignetheitsprüfung und in die Geeignetheitserklärung einzubeziehen.
Auslöser der Änderungen ist die Anpassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID II), die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen bereits seit 2022 gilt. Der nationale Verordnungsgeber hat die FinVermV entsprechend angepasst und Verweise auf einen dynamischen Rechtsstand eingeführt.
Die erweiterten Anforderungen betreffen insbesondere:
- Informationspflichten (§ 13 FinVermV),
- Geeignetheitsprüfung (§ 16 FinVermV),
- Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV),
- Aufzeichnungspflichten (§ 22 FinVermV),
- Prüfungspflichten nach § 24 FinVermV (jetzt einschließlich § 11a FinVermV).
Der Praxishinweis dient als ergänzende Orientierung zur Anwendung des IDW PS 840 n.F.
Anwendung des IDW PS 840 n.F. ab dem Berichtszeitraum 2023
Die Grundsätze des IDW PS 840 n.F. gelten unverändert, müssen jedoch aufgrund der erweiterten FinVermV-Anforderungen angepasst werden. Der Praxishinweis 1/2021 bleibt ebenfalls anwendbar, mit Ausnahme der Bereiche, die durch die regulatorischen Änderungen überholt wurden.
Prüfer haben weiterhin festzustellen, ob der Gewerbetreibende die Vorschriften der §§ 11a bis 23 FinVermV eingehalten hat. Durch die neuen Nachhaltigkeitsvorgaben erweitert sich der Umfang der Prüfungshandlungen. Zudem verlangt IDW PS 840 n.F., Tz. 10 eine hinreichend detaillierte Darstellung der durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse.
Wesentliche Neuerungen und Hinweise zur Prüfung
MiFID-II-Bezüge in der FinVermV
Die FinVermV verweist an verschiedenen Stellen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565. Der Praxishinweis zeigt die relevanten Artikel und deren Bedeutung für Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Die Hinweise beziehen sich ausschließlich auf die Änderungen, die seit dem 20.04.2023 verbindlich gelten.
Definitionen für Nachhaltigkeitsbegriffe
Da die FinVermV selbst keine Definitionen zu Nachhaltigkeitspräferenzen, -risiken und -faktoren enthält, orientiert sich der Praxishinweis an den Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Verbindung mit der Taxonomie-Verordnung und der Offenlegungs-VO.
Die Definitionen gelten für die Prüfung entsprechend; der Begriff „Finanzinstrumente“ ist im Kontext der FinVermV durch „Finanzanlagen“ zu ersetzen.
Besonderheiten bei Vermögensanlagen (Sparte 3)
Für Vermittler, die Vermögensanlagen nach dem VermAnlG vertreiben, können zusätzliche Prüfungssachverhalte entstehen:
- Emittenten dieser Produkte müssen keine gesetzlich vorgeschriebenen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen veröffentlichen.
- Freiwillige Angaben können von unionsrechtlichen Definitionen abweichen.
Prüfer sollten daher im Rahmen der Prüfungsplanung klären, welche Informationen vorliegen und ob sie konsistent sind. Sind wesentliche Abweichungen erkennbar oder fehlen Unterlagen, kann ein entsprechender Hinweis im Prüfungsbericht erforderlich sein.
Informationspflichten nach § 13 FinVermV
Der Gewerbetreibende hat Anleger vor Geschäftsabschluss umfassend zu informieren – einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren, sofern diese bei der Produktauswahl berücksichtigt wurden. Die Inhalte müssen mit den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 übereinstimmen.
Für die Prüfung bedeutet dies insbesondere:
- Einsichtnahme in die Informationsunterlagen,
- Beurteilung der Übereinstimmung mit regulatorischen Anforderungen,
- Nachvollziehen der Information zu Nachhaltigkeitsfaktoren, sofern relevant.
Das grundsätzliche Prüfungsvorgehen aus IDW PS 840 n.F. bleibt anwendbar.
Geeignetheitsprüfung nach § 16 FinVermV
Neu ist, dass Nachhaltigkeitspräferenzen zwingender Bestandteil der Geeignetheitsprüfung sind. Prüfer müssen nachvollziehen, ob:
- Kunden über die Bedeutung von Nachhaltigkeitspräferenzen aufgeklärt wurden,
- die Abfrage nach der Bewertung der klassischen Anlageziele erfolgte,
- Produktauswahl und Nachhaltigkeitspräferenzen übereinstimmen,
- Anpassungen der Präferenzen dokumentiert wurden, wenn kein passendes Produkt existiert,
- bei fehlender Anpassungsbereitschaft keine Empfehlung abgegeben wurde.
Offen ist laut Praxishinweis, ob Gewerbeämter oder IHKs die ESMA-Leitlinien zur Geeignetheit als verbindliche Auslegung ansehen. Da hierzu keine Stellungnahmen vorliegen, kann ein Hinweis im Prüfungsbericht sinnvoll sein.
Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV
Die Geeignetheitserklärung muss künftig darlegen, ob und in welchem Umfang die Empfehlung den Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht. Änderungen der Präferenzen im Beratungsgespräch sind ebenfalls zu dokumentieren.
Zur Prüfung gehört insbesondere:
- Einsichtnahme in Geeignetheitserklärungen,
- Kontrolle, ob Nachhaltigkeitsangaben enthalten und nachvollziehbar sind.
Vollständigkeitserklärung
Die Vollständigkeitserklärung des Gewerbetreibenden kann aufgrund der neuen Anforderungen um zusätzliche Aussagen zu Nachhaltigkeitspflichten und geänderten regulatorischen Vorgaben zu erweitern sein.
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