Neue Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV): Was Sie wissen müssen

Am 12. Januar 2024 trat die lang erwartete Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) in Kraft, nachdem sie am Vortag im Bundesgesetzblatt verkündet worden war. Diese Verordnung, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herausgegeben wurde, enthält wesentliche Regelungen für die Vergütungssysteme von mittleren Wertpapierinstituten. Sie hat das Ziel, die Vergütung der Risikoträger zu regulieren und an die strategischen Ziele der Wertpapierinstitute anzupassen. Nachdem bereits die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV) (wir berichteten) in Kraft getreten ist, ergeben sich nun detaillierte Vorgaben für die Vergütung von Mitarbeitenden in diesem Sektor.

Anwendungsbereich

Die WpIVergV gilt für mittlere Wertpapierinstitute gemäß § 2 Abs. 17 WpIG und betrifft die Vergütung ihrer Risikoträger. Übergeordnete Unternehmen müssen gemäß § 18 WpIG die Bestimmungen ebenfalls einhalten, auch wenn diese keine mittleren Wertpapierinstitute sind.

Kleine Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Abs. 16 WpIG haben bei der Ausgestaltung ihrer Vergütungssysteme weiterhin nur die direkt anwendbaren (allgemein gehaltenen) Vorgaben von Art. 27 der DelVO (EU) 2017/565 zu beachten. Auch die WpIG-Vorgaben zur Vergütungsregulierung in § 46 Abs. 1 WpIG gelten für sie nicht.

Auf große Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Abs. 18 WpIG sind gemäß § 4 WpIG § 25a das KWG und die InstitutsVergV anwendbar. Die Wertpapierinstitute sind daher verpflichtet, Risikoträger auf Basis einer Risikoanalyse eigenverantwortlich zu identifizieren und dabei auch interne Kriterien zu berücksichtigen.

Verhältnis zur InstitutsVergV

Die WpIVergV enthält für mittlere Wertpapierinstitute die Regelungen, die für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in der InstitutsVergV aufgestellt sind. Da es zur WpIVergV (derzeit) keine Auslegungshilfe gibt, scheint es hilfreich zu sein, auf die bestehende Auslegungshilfe zur InstitutsVergV entsprechend zurückzugreifen.

Besondere Vorgaben für variable Vergütungen

In Bezug auf die variable Vergütung von Risk Takern bestehen folgende besondere Vorgaben:

  • Die Höhe der variablen Vergütung richtet sich nach der Leistung und erfolgt auf Basis einer Bewertung individueller Erfolgsbeiträge, Geschäftsbereichsbeiträge und des Gesamterfolgs des Instituts.
  • Mindestens 50 Prozent der variablen Vergütung müssen in bestimmten Instrumenten gehalten werden.
  • Mindestens 40 Prozent (bzw. 60 Prozent) der variablen Vergütung müssen zurückbehalten und über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren geleistet werden.
  • Ein Schwellenwert für besonders hohe variable Vergütung ist festzulegen und darf T€ 500 nicht übersteigen.
  • Es sind Regelungen für eine mögliche Verminderung oder Rückzahlung der variablen Vergütung durch Malus- und Rückforderungsregelungen vorgesehen.

Risiko- und Vergütungskontrollausschuss

Hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Wertpapierinstituts gemäß § 44 WpIG einen (Risiko- und einen) Vergütungskontrollausschuss einzurichten, nimmt dieser insbesondere die Aufgaben nach § 44 Abs. 6 und 7 WpIG sowie nach den § 17 Abs. 2 bis 4 WpIVergV wahr. Er unterstützt das Verwaltungsorgan, hat die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf die Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation des Wertpapierinstituts sowie der Wertpapierinstitutsgruppe zu bewerten und zu überwachen, dass die Vergütungssysteme im Einklang mit den Vorgaben nach § 5 WpIG stehen.

Anwendung

Für die Einhaltung der Anforderungen sieht § 19 WpIVergV eine Übergangsvorschrift für einen erheblichen Teil der Vergütungsanforderungen vor. Jedoch sind spätestens bis zum 12. Januar 2025 alle Anforderungen umzusetzen.

Fazit

Insgesamt entspricht die WpIVergV größtenteils den Regelungen der InstitutsVergV, weist jedoch einige spezifische Anpassungen für mittlere Wertpapierinstitute auf, was diesen einen gewissen Umsetzungsspielraum lässt. Es ist ratsam, dass jedes mittlere Wertpapierinstitut seine Vergütungsregeln prüft und – gegebenenfalls unter Beachtung der Übergangsfristen – anpasst.

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