Eine rasche und reibungslose Abwicklung von Finanzinstituten und Unternehmen ist von zentraler Bedeutung, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat die Abwicklungsbehörde die Aufgabe, die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen zu bewerten sowie mögliche Abwicklungshindernisse zu identifizieren und diese abzubauen.
Das Rundschreiben 06/2023 Mindestanforderungen an Informationssysteme zur Bereitstellung von Informationen für Bewertungen im Rahmen einer Abwicklung (MaAbwicklungsbewertung) definiert klare Mindestanforderungen an die Informationssysteme, die von den betroffenen Einrichtungen genutzt werden müssen, um die benötigten Informationen für solche Abwicklungsbewertungen bereitzustellen.
Hintergrund und Hinweise
Weil die Abwicklung von Instituten und Unternehmen schnelles und systematisches Handeln erfordert, fokussiert das oben genannte Rundschreiben die Zielvorgabe, dass eine wirksame Abwicklungsplanung auf umfassenden und präzisen Daten beruhen muss. Es basiert auf einem früheren Rundschreiben aus dem Jahr 2021 und legt nun spezifische Mindestanforderungen für die Bereitstellung von Informationen im Rahmen eines Abwicklungsplans fest. Somit trägt die Publikation dazu bei, einen kohärenten und einheitlichen Ansatz zu gewährleisten und unterstützt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Aufgabe.
Anwendungsbereich
Die MaAbwicklungsbewertung gelten für Institute und gruppenangehörige Unternehmen, die der Zuständigkeit der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) unterliegen. Dabei wird zwischen Abwicklungseinheiten und Nicht-Abwicklungseinheiten unterschieden. Die Regelungen erstrecken sich auch auf relevante Drittstaatentochterunternehmen. Abwicklungseinheiten können wiederum Abwicklungsgruppen bilden, die aus Abwicklungseinheiten und zugehörigen Tochterunternehmen bestehen.
Notwendigkeit und Zielsetzung der Bewertung
Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bildet das Herzstück eines effektiven Abwicklungsplans. Das Rundschreiben unterteilt diese Bewertungen in drei Hauptarten, die verschiedene Aspekte der Abwicklungsplanung abdecken:
- Abwicklungs- oder Herabschreibungsentscheidungen,
- Untersuchung unterschiedlicher Abwicklungsstrategien,
- Überprüfung, ob Anteilseigner und Gläubiger in einem regulären Insolvenzverfahren besser behandelt worden wären.
Allgemeine Mindestanforderungen
Die MaAbwicklungsbewertung legen eine zweistufige Anforderungsstruktur für die Bereitstellung der benötigten Informationen fest.
- Gemäß Stufe 1 müssen die berichtenden Einheiten in der Lage sein, interne und externe Standardberichte sowie wichtige Dokumente innerhalb von 24 Stunden bereitzustellen.
- Auf Stufe 2 müssen sie innerhalb von 72 Stunden auch detaillierte Einzelpositionsdaten und bankinterne Bewertungsmodelle zur Verfügung stellen können.
Die Einhaltung rechtlicher Anforderungen wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist dabei essenziell.
Besondere Mindestanforderungen: Stufe 1 und Stufe 2
Das Rundschreiben geht auch detaillierter auf die Anforderungen für beide Stufen der Informationsbereitstellung ein (vgl. insgesamt die Tzn. 6 und 7).
- Bei Stufe 1 stehen die schnelle Bereitstellung von Informationen und die Sicherstellung des Zugangs zu einem virtuellen Datenraum im Vordergrund.
- Stufe 2 erfordert tiefgehende Informationen auf Einzelpositionsebene, darunter eine Neubewertung ausgewählter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
Fazit
Das Rundschreiben 06/2023 formuliert klare und notwendige Mindestanforderungen an die Informationssysteme von Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen für die Bereitstellung von Informationen im Rahmen von Abwicklungsplänen. Es trägt dazu bei, ein stabiles Finanzsystem zu gewährleisten, indem es Vorgaben für eine insgesamt geordnete und gut koordinierte Abwicklung macht. Durch einen differenzierten Ansatz werden jedoch auch unterschiedliche Anforderungen – je nach Art und Umfang der Abwicklungseinheiten – berücksichtigt, was einen flexiblen und dennoch stringenten Rahmen für die Informationsbereitstellung schafft.
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