Jahressteuergesetz 2019


Hintergrund:

Am 31. Juli 2019 hat die Bundesregierung den Entwurf des „Jahressteuergesetzes 2019“ beschlossen. Der Bundesrat hat darauf am 20. September 2019 reagiert und weitergehende Änderungen vorgeschlagen.

Es bleibt daher abzuwarten, welche steuerlichen Neuerungen im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren tatsächlich verabschiedet werden.


Von besonderer praktischer Bedeutung sind folgende Punkte:

  • Die Förderung der E-Mobilität soll weiter ausgebaut werden. Hierfür soll die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge bis Ende 2030 verlängert werden. Die Verlängerung soll auch für die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs auf dem Betriebsgelände und die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads gelten. Für die Anschaffung betrieblicher Elektrolieferfahrzeuge (max. 7,5 Tonnen) soll für das Jahr der Anschaffung eine Regelung zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten geschaffen werden.
  • Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent eingeführt werden. Dieser galt bisher lediglich für die gedruckten Versionen.
  • Geplant ist weiterhin die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung. Die Beträge sollen von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Tage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden Abwesenheit erhöht werden.
  • In einem ersten Entwurf des „Jahressteuergesetzes 2019“ waren auch Regelungen zur Eindämmung von Steuergestaltungen im Grunderwerbsteuerrecht enthalten. Diese sind nunmehr in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren überführt worden. Anknüpfungspunkt für die geplanten Änderungen sind die sogenannten ‚Share Deals‘, bei denen nicht direkt Grundstücke, sondern die Anteile an einer Gesellschaft veräußert werden, die über den Grundbesitz verfügt. Derzeit kann der Anfall von Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn keiner der Gesellschafter mehr als 95 Prozent der Anteile erwirbt. Diese Schwelle soll auf 90 Prozent gesenkt werden. Zudem soll der Rest der Anteile frühestens nach zehn Jahren, derzeit fünf Jahren, erworben werden können.
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