BCBS finalisiert Stresstesting-Grundsätze

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Hintergrund:

Das Basel Committee on Banking Supervision, kurz BCBS, veröffentlichte im Okto ber 2018 ein Schreiben zum Aufbau und zur Strukturierung von Stresstests. Die hier formulierten Grundsätze richten sich an große internationale Banken, Aufsichtsbehörden und andere relevante Finanzaufsichten. Nichtsdestotrotz sind auch kleinere Banken und Aufsichtsbehörden dazu aufgerufen, den potenziellen Auswirkungen von Stressszenarien Beachtung zu schenken. Die besagten Grundsätze folgen dem Proportionalitätsprinzip. Ihre Umsetzung hängt also von Größe, Komplexität und Risikoprofil des jeweiligen Instituts ab.


Grundsätze:

Das BCBS formuliert neun Grundsätze für das Stresstesting, die sich zwei Kategorien zuordnen lassen. Dabei handelt es sich um Grundsätze, die den Aufbau betreffen, und solche, die Anwendungsmöglichkeiten beschreiben. Für jeden Grundsatz formuliert das BCBS eine allgemeine Handhabungsempfehlung sowie spezifische Empfehlungen für Banken und Finanzaufsichten.

  • Der erste Grundsatz für den Aufbau eines Stresstest-Rahmenwerks ist eine schriftlich fixierte Ordnung, welche die Ziele und Struktur des Stresstests festhält.
  • Ausgehend vom zweiten Grundsatz wird eine Governancestruktur empfohlen, mit der die Beaufsichtigungs- und Monitoringfunktion sichergestellt wird und welche die Kommunikation der Stresstestentwicklungen auf allen Ebenen verantwortet.
  • Zur Risikoerkennung und Stressung bilanzieller und nicht bilanzieller Risiken gilt es, geeignete Prozesse einzuführen, die in der Lage sind, historische und künftige Ereignisse abzubilden.
  • Da Stresstests mit der Zeit anspruchsvoller geworden sind und somit der Bedarf an spezialisiertem Personal und IT zugenommen hat, empfiehlt das BCBS in einem weiteren Grundsatz eine zielgerichtete Ressourcen- und Organisationsstruktur. Dabei wird besonders auf die Weiterbildung, den Wissensaustausch und die Einstellung spezialisierten Personals eingegangen. Fähigkeiten, die bei Stresstests benötigt werden, sind typischerweise im Bereich der Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Marktrisiken, der Kapitalausstattung, Finanzbuchhaltung, Modellierung und im Projektmanagement zu finden.
  • Zur Identifikation der besagten Risiken und zur Sicherstellung verlässlicher Ergebnisse werden akkurate, vollständige und granulare Daten in einem engen Zeitfenster benötigt. Ein weiterer Grundsatz bezieht sich demnach auf eine geeignete Datengrundlage und robuste IT-Systeme.
  • Die Deckung, Segmentierung und Granularität der Daten und Risikotypologien müssen von vornherein adäquat definiert werden und den Zielen entsprechend ausgerichtet sein. Die genutzten Modelle und Methoden müssen also dem Zweck des Stresstests entsprechen.
  • Der letzte Grundsatz in der Kategorie ‚Aufbau‘ ist die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung des Stresstestprozesses.

Eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen soll alle Aspekte des Stresstestrahmenwerks abdecken und sicherstellen, dass das Rahmenwerk aufrechterhalten und gegebenenfalls erneuert wird.

  • Die letzten zwei Grundsätze können der Kategorie ‚Anwendungsmöglichkeiten‘ zugeordnet werden und widmen sich dem Stresstest als Risikomanagement-Tool und Informationsquelle sowie der
  • Kommunikation mit externen Interessengruppen. Die Kommunikation mit externen Interessengruppen bzw. die Offenlegung der Stresstestergebnisse kann nämlich einen positiven Effekt auf die Marktdisziplin haben und das Vertrauen in den Bankensektor stärken. Sollte eine Datenoffenlegung eingeführt werden, wäre allerdings auch eine Aufklärung über die getroffenen Annahmen und Limits notwendig.


Handlungsbedarf:

  • Da die Empfehlungen des BCBS in der Regel übernommen werden, empfiehlt es sich für große Institute, eine geeignete Stressteststruktur aufzubauen.
  • Für kleinere Institute empfiehlt sich eine ‚abgespeckte‘ Version, die als Risikomanagement-Tool verwenden werden kann und auch in der Lage ist, die Unternehmensstrategie in künftigen Situationen zu testen.
  • Konsequente Umsetzung der Stresstest-Anforderungen aus AT 4.3.3 MaRisk
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