Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW hat am 11. Februar 2026 die Neufassung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2026) verabschiedet. Er ersetzt die bisherige Fassung vom 4. Juli 2016 und ist erstmals anzuwenden auf Bewertungsstichtage nach seiner Veröffentlichung. Eine Anwendung auf frühere Bewertungsstichtage ist zulässig, wenn dies im Auftrag entsprechend vereinbart ist.
Anlass der Überarbeitung und wesentliche Neuerungen
Gegenüber dem Entwurf IDW ES 1 n.F. vom November 2024 wurden verschiedene Klarstellungen vorgenommen. Im Einzelnen betreffen die Änderungen folgende Bereiche:
Definitionen und Wertkonzepte: Die Definitionen des objektivierten Werts und des neutralen Sachverständigen wurden präzisiert. Zudem wurden die Ausführungen zur Funktion des Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter oder Vermittler erweitert.
Plausibilitätsbeurteilung der Unternehmensplanung: Eine weitere Konkretisierung betrifft die Abgrenzung zwischen vollumfänglicher und ausreichender Plausibilitätsbeurteilung. Danach kann bei einer ausreichenden Plausibilitätsbeurteilung – in Abhängigkeit vom Bewertungsanlass und -auftrag – auf einzelne Analysehandlungen innerhalb der materiellen internen und externen Plausibilität verzichtet oder ein geringerer Detaillierungsgrad zugrunde gelegt werden, sofern auf Basis der vorgenommenen Analysehandlungen insgesamt ein für den konkreten Bewertungsanlass ausreichend plausibler Unternehmenswert abgeleitet werden kann.
Verhältnis zu IDW S 17: IDW S 1 i.d.F. 2026 enthält Anpassungen hinsichtlich des Verhältnisses zum zwischenzeitlich verabschiedeten IDW Standard zur Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensationen (IDW S 17, Stand: 8. November 2025).
Persönliche Ertragsteuern: Die Ausführungen zu den persönlichen Ertragsteuern wurden durch Klarstellungen ergänzt.
Synergien beim objektivierten Wert: Ergänzt wird, dass eine Aufteilung von Synergien, die unabhängige, nicht dominierte und im Interesse der Anteilseigner handelnde Verhandlungspartner einvernehmlich festlegen, bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts berücksichtigt werden kann.
Abweichungen von einzelnen Grundsätzen: IDW S 1 i.d.F. 2026 enthält nun den generellen Hinweis, dass der Wirtschaftsprüfer, der aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen des Bewertungsanlasses von einzelnen Vorgaben des Standards abweicht, sämtliche übrigen Grundsätze zu beachten und die Abweichungen unter Hinweis auf die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen in seinem Gutachten oder seiner Stellungnahme offenzulegen und zu begründen hat.
Anwendungszeitpunkt
Anders als noch im Entwurf vorgesehen ist eine Anwendung von IDW S 1 i.d.F. 2026 auch auf Bewertungsstichtage vor seiner Veröffentlichung zulässig, wenn dies im Auftrag entsprechend vereinbart ist. Die Neufassung wurde in IDW Life 2026, S. 535, veröffentlicht.
Fazit
Mit IDW S 1 i.d.F. 2026 aktualisiert der FAUB den zentralen Standard für Unternehmensbewertungen durch Wirtschaftsprüfer. Die Änderungen betreffen vor allem begriffliche Klarstellungen sowie eine differenziertere Regelung der Plausibilitätsbeurteilung und der Synergienzurechnung. Unternehmen und Berater, die Bewertungsgutachten in Auftrag geben oder erstellen, sollten die Neuerungen frühzeitig in ihre Prozesse einbeziehen. Bei Fragen zur Anwendung des neuen Standards im konkreten Bewertungsfall stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Veröffentlicht in Aktuelle Themen