EU veröffentlicht CRR Quick Fix


Hintergrund:

Um eventuellen negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Banken entgegenzuwirken, hat die Europäische Union (EU) am 26. Juni 2020 den sogenannten CRR Quick Fix (Capital Requirements Regulation – CRR) in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Die Regelungen traten bereits am Folgetag in Kraft.

Grundsätzlich umfasst der CRR Quick Fix Erleichterungen der bestehenden CRR und beinhaltet auch vorgezogene Erleichterungen, die ursprünglich erst mit Umsetzung der CRR II in 2021 vorgesehen waren.


Wesentliche Auswirkungen des CRR Quick Fix:

  • Anpassung der Übergangsbestimmungen zur Abmilderung der Effekte aus der IFRS-9-Einführung (International Financial Reporting Standards – IFRS) auf die regulatorischen Eigenmittel (Art. 473a CRR) zugunsten der Banken, insbesondere hinsichtlich der Erhöhungen der Risikovorsorge nach IFRS 9
  • Wiedereinführung eines Prudential Filters für nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Finanzinstrumenten, die nach IFRS 9 der Haltekategorie „Fair Value through Other Comprehensive Income“ (FVOCI) zugewiesen werden, d. h. Positionen gegenüber Regionalregierungen, öffentlichen Stellen oder Zentralregierungen, die ein KSA-Risikogewicht (Kreditrisiko-Standardansatz – KSA) von null Prozent erhalten
  • Die im Zuge der CRR-II-Umsetzung geplante Sonderregelung zu Erleichterungen bei der Behandlung von „vorsichtig bewerteten Software-Aktiva“ als Abzugsposition soll eher anwendbar sein als ursprünglich vorgesehen; Demnach sind immaterielle Vermögensgegenstände (Software), deren Wertminderung im Insolvenzfall nicht wesentlich ist, nicht vom harten Kernkapital (CET1) abzuziehen.
  • Ebenfalls vorgezogen wurde die bevorzugte Behandlung von Krediten an Pensionäre und Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen sowie die Änderungen hinsichtlich des KMU-Unterstützungsfaktors (Kleine und mittlere Unternehmen – KMU). Der Anwendungsbereich des Faktors wird mit dem CRR Quick Fix deutlich erweitert, sodass immer ein individueller KMU-Faktor zu bestimmen ist, der zwischen 0,7619 und 0,85 schwanken kann. Eine Höhenbegrenzung für die Forderung besteht damit nicht mehr.
  • Vorgezogene Einführung des Infrastruktur-Unterstützungsfaktors in Höhe von 0,75; Sofern spezifische Anforderungen an die Finanzierung von Dienstleistern grundlegender öffentlicher Dienste erfüllt werden, können durch Anwendung des Faktors Forderungen aus den Forderungsklassen „Unternehmen“ und im IRBA (Internal Ratings-Based Approach) „Spezialfinanzierungen“ abgesenkt werden.
  • Gleichstellung der im Rahmen der Corona-Pandemie gewährten Garantien von nationalen Regierungen und öffentlichen Einrichtungen mit denen von Exportversicherungsagenturen
  • Einführung zusätzlicher Möglichkeiten für zuständige Behörden, die negativen Auswirkungen der während der Pandemie festgestellten extremen Marktvolatilität abzuschwächen, sowie Einführung eines zeitlich befristeten aufsichtlichen Korrekturpostens zur Neutralisierung extremer Volatilitäten der Finanzmärkte


Handlungsbedarf:

  • Überprüfung, welche Umsetzungsprojekte bzw. Maßnahmen durch die vorgezogenen Anpassungen der CRR II kurzfristig zu starten sind
  • Kosten-Nutzen-Analyse der Inanspruchnahme von Erleichterungen gegenüber den bisherigen Prozessen
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