Am 5. März 2025 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 das „Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich“ vom 28. Februar 2025 veröffentlicht. Dieses Gesetz bringt Änderungen für die Prüfungspraxis von Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten und Kreditinstituten mit sich. Die neuen Regelungen treten am 9. April 2025 in Kraft (Art. 15 Abs. 3).
Neue Anforderungen für die Prüfungsberichterstattung bei Kreditinstituten
§ 28 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) wurde vollständig neu gefasst. Die Abschlussprüfer müssen bei Kreditinstituten künftig die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Vorkehrungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1230 zu grenzüberschreitenden Zahlungen in der Union beurteilen (§ 28 Abs. 1 S. 1 PrüfbV n. F.).
Die frühere Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 924/2009 entfällt; stattdessen ist nun ausschließlich die Verordnung (EU) 2021/1230 maßgeblich (§ 28 Abs. 2 PrüfbV n. F.).
Erweiterte Prüfungspflichten zu Echtzeitüberweisungen und Empfängerprüfung
Ebenfalls ab dem 9. April 2025 sind neue Prüfungspflichten im Rahmen der § 29 Abs. 1 Satz 2 PrüfbV sowie der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV) relevant. Ergänzt wurden insbesondere:
- Echtzeitüberweisungen gemäß Art. 5a der Verordnung (EU) 260/2012 (Nr. 2a),
- Entgeltregelungen für SEPA- und Echtzeitüberweisungen gemäß Art. 5b (Nr. 2b),
- Pflichten zur Empfängerüberprüfung bei Überweisungen (IBAN-Name-Abgleich) gemäß Art. 5c (Nr. 2c).
Diese Punkte wurden eingefügt durch:
- Artikel 10 Nr. 3 b) (ZahlPrüfbV),
- Artikel 13 Nr. 3 (PrüfbV).
Fazit
Mit Wirkung zum 9. April 2025 werden Abschlussprüfer stärker in die Verantwortung genommen, die Umsetzung europäischer Zahlungsverkehrsvorgaben in den geprüften Instituten zu kontrollieren und zu bewerten. Betroffene Institute sollten sich frühzeitig auf den geänderten, teilweise erweiterten Prüfungspflichten vorbereiten.
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