Eigenmittelzielkennziffer: BaFin ändert die Berechnungsmethodik


Hintergrund:

Dass die Rentabilität der kleinen und mittelgroßen Kreditinstitute in Deutschland (Less Significant Institutions: LSIs) schwach ist, hat der Stresstest im September 2019 bereits gezeigt. Als ein Resultat der Stresstestergebnisse 2019 hat die Aufsicht die Berechnungsmethodik für die Eigenmittelzielkennziffer (EMZK) geändert.

Die EMZK wird den Kreditinstituten seit 2017 analog zur SREP-Kapitalfestsetzung durch die BaFin mitgeteilt. Im Gegensatz zur SREP-Kapitalfestsetzung, bei der es sich um eine harte Kapitalanforderung handelt, stellt die EMZK jedoch lediglich eine darüber hinausgehende aufsichtliche Erwartungsgröße an die Eigenmittelausstattung der Institute dar. Ziel dieser „Puffergröße“ ist sicherzustellen, dass die Institute die harten aufsichtlichen Kapitalanforderungen aus den Säulen 1 und 2 auch in Stressphasen einhalten.


Die neue Berechnungsmethodik:

Die konkrete Berechnungsmethodik der Aufsicht für die EMZK liegt noch nicht in veröffentlichter Form vor. Das Vorgehen zur EMZK 2019 wurde in der Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 27. September 2019 den Teilnehmenden lediglich vorgestellt. Zudem geben die überarbeiteten Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP und aufsichtliche Stresstests der EBA (EBA/GL/2018/03) den Rahmen für die Ableitung der sogenannten P2G-Kapitalanforderungen (P2G: Pillar 2 Guidance) vor.

Bislang bildeten die im Zuge der Niedrigzinsumfeld-Umfrage 2017 von den Instituten zurückgemeldeten Stresstestergebnisse die Ausgangsbasis. Gegenwärtig wird die EMZK für alle Institute auf Basis der Ergebnisse des LSI-Stresstests 2019 zur Einschätzung der Ertragslage und Widerstandsfähigkeit deutscher Kreditinstitute neu ermittelt. Die Methodik zur Ableitung der EMZK wurde angepasst. Nunmehr bildet die Kennziffer die Stresstestergebnisse proportional ab. Gemäß Protokoll zur Sitzung des Fachgremiums MaRisk berücksichtigt sie die maximale Verschlechterung der Kapitalausstattung über einen Zeitraum von drei Jahren im Stressfall. Abgestellt wird dabei auf die Veränderung der CET1‐Quote per 31. Dezember 2018 zu den Quoten in den adversen Szenarien des Stresstests in den Jahren 2019, 2020 und 2021. Von dieser sollen 65 Prozent über die EMZK abgedeckt werden.

Unverändert bleibt die Kappung der Zielkennziffer bei 10 Prozentpunkten. Da die mit der EMZK adressierten Kapitalanforderungen auch weiterhin mit denen des Kapitalerhaltungspuffers verrechnet werden können, bedeutet die EMZK 2019 für die Institute derzeit nur dann einen zusätzlichen Kapitalzuschlag, wenn diese oberhalb von 2,5 Prozentpunkten festgesetzt wird.

Allerdings ist die EMZK entsprechend den Regelungen der EBA/GL/2018/03 zukünftig vollständig mit hartem Kernkapital zu unterlegen. Nur in Ausnahmefällen kann die Unterlegung ggf. mit ungebundenen Vorsorgereserven nach § 340f HGB erfolgen, sofern das betroffene Institut nicht über ausreichend hohe CET1‐Bestände verfügt. Dies setzt zwingend eine Einzelanzeige gegenüber der Aufsicht voraus, in der die Verwendung bzw. Zuordnung der Reserven durch das Institut insgesamt darzulegen ist.


Fazit/Handlungsbedarf:

  • Zwar zieht das Unterschreiten der aufsichtlichen Frühwarnschwelle EMZK nicht automatisch bankaufsichtliche Maßnahmen nach sich, dennoch kann es bei besonders anfälligen Instituten zu einer intensiveren Aufsicht durch die BaFin kommen.
  • Die rund 30 Institute, die 2019 unter ihrer individuellen Zielkennziffer lagen, sind folglich gut beraten, sich auf einen erhöhten Informationsbedarf der Aufsicht vorzubereiten.
  • Dabei sollten auch die von der BaFin definierten Parameter für das Szenario „schwerer konjunktureller Abschwung“ bei der Überprüfung der institutsindividuellen Annahmen für das adverse Szenario im Rahmen der Kapitalplanung Beachtung finden.
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