Hintergrund
ǀ Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 8. Juni 2022 eine öffentliche Konsultation zu dem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) über die Identifizierung einer Gruppe verbundener Kunden (GvK) eingeleitet. Der RTS-Entwurf bildet in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 der CRR und den EBA-Leitlinien für Gruppen verbundener Kunden den vollständigen Rahmen für die Ermittlung der GvK.
Identifizierung einer Gruppe verbundener Kunden
Die Definition der GvK in der CRR sieht die Identifizierung von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen vor, die durch idiosynkratische Risikofaktoren so eng miteinander verbunden sind, dass es ratsam ist, sie als ein einziges Risiko zu behandeln. Ein idiosynkratisches Risiko entsteht, wenn aufgrund spezifischer Umstände bilateraler Beziehungen finanzielle Probleme eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen oder andere Unternehmen übertragen werden, die andernfalls nicht direkt betroffen wären.
In dem RTS-Entwurf werden die Umstände klar dargelegt, unter denen Verflechtungen aufgrund eines Kontrollverhältnisses und/oder einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu einem einzigen Risiko und damit zu einer Gruppierungspflicht führen. Darüber hinaus enthalten die RTS-Entwürfe widerlegbare rechtliche Bestimmungen für die Bewertung von Situationen, in denen Kontrollverhältnisse und wirtschaftliche Abhängigkeiten nebeneinander bestehen und daher eine Gesamtgruppe verbundener Kunden im Gegensatz zu zwei oder mehreren separaten Gruppen verbundener Kunden gebildet werden muss. Diese Bedingungen für die Bildung einer GvK beziehen sich auf Fälle, in denen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen
- direkt oder indirekt durch ein Kontrollverhältnis im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 37 der CRR miteinander verbunden sind;
- durch irgendeine Form wirtschaftlicher Abhängigkeit miteinander verbunden sind, sodass bei finanziellen Problemen einer von ihnen, insbesondere bei Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, auch die andere(n) Person(en) wahrscheinlich in Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten geraten würden.
Der RTS-Entwurf stellt auch klar, dass es Ausnahmesituationen geben kann, in denen das Institut gegenüber seiner zuständigen Behörde Umstände nachweisen kann, die das Vorliegen eines einzigen Risikos widerlegen.
Der RTS-Entwurf überarbeitet und ersetzt teilweise die EBA-Leitlinien (EBA/GL/2017/15) zu GvKs gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Die Konsultation läuft bis zum 8. September 2022.
Handlungsbedarf
- Durchsicht und Prüfung des Konsultationsentwurfs insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Vorgehensweise bei der Bildung von Gruppen verbundener Kunden im eigenen Institut
- Gegebenenfalls Erarbeitung und Einreichung einer Stellungnahme bis zum 8. September 2022