Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes


Hintergrund:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. Juni 2020 ein Schreiben veröffentlicht, aus dem sich zahlreiche Hinweise zur Umsetzung der Umsatzsteuersatzänderungen ergeben.

Die Senkung der Umsatzsteuersätze ist Teil des 130-Milliarden-Euro-Konjunkturpakets, auf das sich die Große Koalition am 3. Juni 2020 geeinigt hat, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise entgegenzuwirken.


Umsatzsteuersatzsenkung:

Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent gesenkt.


Sonderregelung für Restaurationsleistungen:

Zu beachten ist, dass zusätzlich für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Steuersatz in der jeweiligen Höhe gilt.

  • Seit dem 1. Juli 2020 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 Prozent,
  • vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent und
  • ab dem 1. Juli 2021 gilt wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent


Leistungsdatum als Grundlage:

Für die Bestimmung des Steuersatzes kommt es auf das Datum der Leistung an, für welche die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Das Datum der Rechnung oder das Zahlungsdatum des Rechnungsbetrags sind dabei nicht von Bedeutung.

Dabei kann sich an folgenden Punkten orientiert werden:

  • Bei Kaufverträgen (Lieferungen) entsteht die Umsatzsteuer bei Übergabe der Ware im Laden oder grundsätzlich bei Übergabe der Ware an den Transportdienstleister.
  • Bei Dienstleistungen (sonstigen Leistungen) entsteht die Umsatzsteuer mit ihrer Vollendung. Wenn Teilleistungen (z. B. Miete) vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer mit Abschluss einer jeden Teilleistung.
  • Bei Werkverträgen entsteht die Umsatzsteuer in der Praxis mit Abnahme des geschuldeten Werks.

Erörterungen, beispielsweise zu den Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Teilzahlungen oder Anzahlungen, finden sich in dem vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Anwendungsschreiben.


Handlungsbedarf:

  • Beachten Sie, dass Ihre Rechnungen bzw. Ihre Kassensysteme ab dem 1. Juli 2020 an die neuen Umsatzsteuersätze angepasst sein müssen.  

Detaillierte Fragen zu diesem Thema klären wir gerne individuell mit Ihnen.
Kommen Sie dafür gerne auf uns zu.

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