BaFin: Rundschreiben 16/1021 (BA) zu weiteren Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen


Hintergrund

ǀ Am 29. Dezember 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Rundschreiben 16/2021 (BA) zur Übernahme in ihre Verwaltungspraxis veröffentlicht; es betrifft weitere Anforderungen an die eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default – LGD) im Rahmen des sogenannten IRB-Ansatzes (Internal Ratings Based Approach).

Die erweiterten Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen resultieren aus den „Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung (Downturn-LGD-Schätzung)“ (EBA/GL/2019/03) sowie den „Leitlinien betreffend Kreditrisikominderung für Institute, die den IRB-Ansatz einschließlich eigener LGD-Schätzungen anwenden“ (EBA/GL/2020/05) der Europäischen Bankenaufsicht (EBA).


Inhalte der Leitlinien

Die Leitlinien EBA/GL/2019/03 zur „Downturn-LGD-Schätzung“ präzisieren dreierlei:

  • die Anforderungen aus der Capital Requirements Regulation (CRR) an die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung,
  • die Anforderungen des technischen Regulierungsstandards EBA/RTS/2016/03 zur IRB-Bewertungsmethode sowie
  • die Anforderungen zur Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs gemäß EBA/RTS/2018/04.

Basierend auf dem technischen Regulierungsstandard EBA/RTS/2016/03 zur IRB-Bewertungsmethode wurden auch die Leitlinien EBA/GL/2020/05 erarbeitet, welche die Anforderungen an die Nutzung von Kreditrisikominderungstechniken gemäß CRR präzisieren. Insbesondere werden die Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung und die Anerkennung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung konkretisiert. Zudem wurde ein „Single Rulebook Q&A“ (Question ID 2021_5677, s. hier) mit einer Klarstellung bezüglich EBA/GL/2020/05 Absatz 38 veröffentlicht. Denn Absatz 38 der Leitlinien ist dahingehend zu verstehen, dass Zahlungsströme und direkte Kosten in Zusammenhang mit der Verwertung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung demjenigen Teil der Risikoposition zugewiesen werden, der von dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung abgedeckt ist.

Mit dem Inkrafttreten der „Delegierten Verordnung (EU) 2021/930“ am 30. Juni 2021 zur Präzisierung der Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs sowie der Veröffentlichung des o. g. „Single Rulebook Q&A“ übernimmt die BaFin beide EBA-Leitlinien zum 1. Januar 2022 in ihre Verwaltungspraxis. Die Anforderungen der mit dem Rundschreiben 3/2019 (BA) vom 1. Januar 2021 übernommenen „Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen“ (EBA/GL/2017/16) werden durch die beiden Leitlinien spezifisch erweitert.


Handlungsbedarf

  • Einschätzung zur Einhaltung der neuen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen und Identifikation möglichen Handlungsbedarfs im Institut
  • Institute, die mit Erlaubnis der BaFin den IBR-Ansatz verwenden, aber nach eigener Einschätzung eine der neuen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen (oder an eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren) nicht einhalten, haben die BaFin davon in Kenntnis zu setzen (in Bezug auf die Anforderungen nach EBA/GL/2019/03 und EBA/GL/2020/05 soll dies bis zum 15. Februar 2022 erfolgen).
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