BaFin-Konsultation: Neue Vorgaben für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen bei Krypto-Investments

Am 25. Februar 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf eines Rundschreibens zur Konsultation 06/2025 veröffentlicht. Thema sind die aufsichtsrechtlichen Pflichten von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Verwahrstellen bei Investmentvermögen, die direkt in Kryptowerte oder Kryptowertpapiere investieren. Die Konsultation adressiert eine regulatorische Lücke, die sich durch die neuen Investitionsmöglichkeiten für Publikumsfonds infolge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ergeben hat.

1. Hintergrund: Neue Anlageoptionen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Seit dem Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) können neben Spezial-AIF künftig auch sonstige inländische Publikums-AIF (§ 221 KAGB) sowie geschlossene Publikums-AIF (§ 261 KAGB) direkt in Kryptowerte investieren. Darüber hinaus ist auch der Erwerb von Kryptowertpapieren bzw. DLT-Finanzinstrumenten durch Investmentvermögen zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß §§ 193 ff. KAGB erfüllt sind.

Diese neue Rechtslage eröffnet zusätzliche Anlagemöglichkeiten, bringt aber auch erhöhte operationelle und sicherheitstechnische Risiken mit sich – insbesondere durch die Gefahr von Verlusten infolge technischer Störungen oder Cyberangriffen.

2. Ziel des Rundschreibens: Konkretisierung regulatorischer Pflichten

Mit dem nun zur Konsultation gestellten Rundschreiben beabsichtigt die BaFin, die gesetzlichen Pflichten für KVGen und Verwahrstellen im Zusammenhang mit der Direktanlage in Kryptowerte zu präzisieren. Betroffen sind insbesondere:

  • Anforderungen an die Organisation und Kontrolle der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
  • Anforderungen an die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwahrung,
  • spezifische Vorgaben zur Risikosteuerung,
  • technische und vertragliche Maßnahmen zur Vermeidung von Verlusten durch Sicherheitslücken.

3. Herausforderungen in der Praxis

Kryptowerte sind im Gegensatz zu traditionellen Vermögensgegenständen digital-native Assets, die eine dezentrale Infrastruktur nutzen. Damit sind neue Fragestellungen verbunden:

  • Wie werden private Schlüssel sicher verwahrt?
  • Welche Schnittstellen zur Verwahrstelle gelten als aufsichtsrechtlich zulässig?
  • Wie wird die Bewertung und Liquidität dieser Assets sichergestellt?

Ziel des Rundschreibens ist es, hier verbindliche Leitlinien zur Verfügung zu stellen und aufsichtsrechtliche Mindeststandards für betroffene Marktteilnehmer zu definieren.

4. Beteiligungsmöglichkeit: Stellungnahmen bis 31. März 2025

Die BaFin forderte zur aktiven Mitwirkung auf: Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf konnten bis zum 31. März 2025 eingereicht werden.

5. Bedeutung für KVGen und Verwahrstellen

Für alle KVGs, die in Kryptowertpapiere oder andere digitale Vermögenswerte investieren (oder dies künftig planen), sowie für deren Verwahrstellen, ergeben sich neue organisatorische und technische Prüfpflichten. Die in der Konsultation dargestellten Anforderungen werden voraussichtlich den aufsichtsrechtlichen Maßstab für die BaFin-Prüfungspraxis setzen.

Zur BaFin-Meldung vom 25.02.2025

Veröffentlicht in Allgemein