AML-Verordnung: Neue Pflichten zur Eigentümer-Identifikation

Die neue EU-Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-Verordnung, EU 2024/1624), verabschiedet am 31. Mai 2024, bringt umfassende Änderungen für Unternehmen und Verpflichtete mit sich. Sie tritt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in Kraft – und ersetzt damit die bisherige EU-Richtlinienlandschaft sowie nationale Umsetzungen, wie z. B. das deutsche Geldwäschegesetz (GwG).

Kernstück: Einheitliche Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

Ein wesentliches Element ist die europaweit einheitliche Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“. Künftig gelten als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, die

  • mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft direkt oder indirekt halten (Eigentumsbeteiligung),
  • oder diese anderweitig kontrollieren (z. B. durch besondere Rechte, Vetorechte oder informelle Vereinbarungen).

Neu ist dabei u. a. die Berücksichtigung mittelbarer Beteiligungen durch „Durchrechnen“ der Beteiligungsketten. Zudem können niedrigere Schwellenwerte von unter 25 % festgelegt werden – z. B. für besonders risikobehaftete Gesellschaftsformen.

Erweiterte Datenerhebungspflichten für Verpflichtete

Verpflichtete wie Banken, Notare oder Steuerberater müssen künftig deutlich mehr personenbezogene Daten der wirtschaftlichen Eigentümer einholen – z. B.

  • alle Vor- und Nachnamen,
  • Geburtsort und -datum,
  • Anschrift,
  • Staatsangehörigkeit(en),
  • Ausweisnummer und persönliche Identifikationsnummer (falls vorhanden).

Diese Daten sind zu prüfen und zu dokumentieren, auch unter Rückgriff auf zuverlässige externe Quellen. Die nationalen Transparenzregister dienen weiterhin lediglich der Datenabstimmung – nicht als primäre Quelle.

Neue Verantwortung für juristische Personen

Juristische Personen innerhalb der EU müssen künftig ihre Eigentümerstruktur verstehen, dokumentieren und aktuell halten. Sie sind verpflichtet, den Verpflichteten auf Anfrage die vollständigen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern zu übermitteln – einschließlich der Eigentums- und Kontrollstruktur.

Indirekte Kontrolle und Stiftungen im Fokus

Besonderes Augenmerk liegt auf komplexen Beteiligungsstrukturen. Die Verordnung verlangt eine parallele Prüfung sowohl auf Eigentum als auch auf Kontrolle. Auch Stiftungen, insbesondere solche mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften, sind umfassender zu erfassen. Selbst formelle und informelle Vereinbarungen oder familiäre Verbindungen können zur Qualifikation als wirtschaftlicher Eigentümer führen.

Fiktive wirtschaftliche Eigentümer

Können keine wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden, ist die Führungsebene der juristischen Person zu identifizieren – und ebenfalls zu dokumentieren. Die bisherige Beschränkung auf meldepflichtige Vereinigungen entfällt.

Ausblick und Umsetzung

Die praktische Umsetzung – insbesondere bei grenzüberschreitenden, mehrstufigen Strukturen – dürfte herausfordernd werden. Die EU-Kommission wird hierzu noch Leitlinien veröffentlichen. Klar ist: Die Anforderungen steigen erheblich, insbesondere an Compliance-Prozesse und Kundendokumentation.

Fazit

Die AML-Verordnung schafft ein neues, europaweit einheitliches Fundament für Transparenz im wirtschaftlichen Eigentum. Für Verpflichtete und Unternehmen bedeutet das: mehr Daten, mehr Prüfpflichten, mehr Verantwortung. Wer sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellt, minimiert nicht nur Risiken – sondern sichert auch regulatorische Compliance im Binnenmarkt ab 2027.

Veröffentlicht in Allgemein