Aktualisierung der meldetechnischen Durchführungsbestimmungen für Groß- und Millionenkreditanzeigen


Hintergrund:

Die Deutsche Bundesbank hat am 4. Mai 2020 die „Meldetechnische Durchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdaten-Einreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren)“ veröffentlicht.

Diese Durchführungsbestimmung in der Version 2.2 tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft und ersetzt die Version 2.1 vom 1. März 2019.


Inhalt der Aktualisierung:

Mit Herausgabe der meldetechnischen Durchführungsbestimmung möchte die Deutsche Bundesbank den anzeigepflichtigen Instituten eine Hilfestellung bei Abgabe der Meldungen bieten. Die Bundesbank betont, dass die Bestimmung auch in der aktualisierten Version 2.2 keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und verweist insofern auf die Rundschreiben und Veröffentlichungen der BaFin sowie die Verlautbarungen der Aufsicht.

Die aktualisierte Durchführungsbestimmung beinhaltet insbesondere

  • eine Erweiterung der Betragsdatenanzeige hinsichtlich der Zahlungsaufnahme und Gesundungsphase nach Ausfall,
  • eine Erweiterung der Angaben zum IRB-Ansatz,
  • eine Klarstellung zum Zeitpunkt des Entstehens verbindlicher Kreditzusagen,
  • ergänzende Erläuterungen zu Kreditderivaten und Bürgschaften sowie
  • weitere Anpassungen bezüglich der Abwicklung
    • von Vorab-Anfragen,
    • des zweistelligen ISO-Ländercodes des EFSF (European Financial Stability Facility) und 
    • der Angabepflichten zu Registereintragung und Registersitz von Kreditnehmern.


Handlungsbedarf:

  • Anpassung der internen Parameter, insbesondere des zweistelligen ISO-Ländercodes „4W“ für EFSF-Staaten zum 1. Juli 2020
  • Überprüfung und sofern notwendig Harmonisierung der bestehenden internen Parameter in Bezug auf erweiterte Erläuterungen der meldetechnischen Durchführungsbestimmung
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