Am 27. März 2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf einer Änderungsverordnung zur Änderung der §§ 17 und § 18 Abs. 2 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zur Konsultation gestellt.
Aufgrund einer Anpassung des Kreditwesengesetzes (KWG) durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) wurden die in § 17 und § 18 Abs. 2 InstitutsVergV enthaltenen Definitionen in das KWG übertragen. Dies macht eine Aufhebung der Paragraphen in der InstitutsVergV sowie weitere redaktionelle Folgeänderungen erforderlich.
Die Änderung des KWG durch das Brexit-StBG sieht vor, dass Risikoträgerinnen und Risikoträger in bedeutenden Instituten, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung i. S. d. § 159 Sozialgesetzbuch (SGB VI) übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 2 S. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)) gleichgestellt werden.
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