Das Bundesfinanzministerium BMF hat mit Schreiben vom 1. April 2026 offene Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft geklärt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften umsatzsteuerlich unbeachtlich bleiben. Für Unternehmensgruppen mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen schafft das Schreiben mehr Rechtssicherheit.
Hintergrund: Rechtsprechung schafft neue Vorgaben
Ausgangspunkt sind mehrere Entscheidungen des EuGH und des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft. Danach sind Innenleistungen innerhalb einer Organschaft nicht steuerbar, weil die Organgesellschaften ihre umsatzsteuerliche Selbständigkeit verlieren.
Der BFH stellte zudem klar, dass dies auch gilt, wenn der Organträger die empfangene Leistung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne verwendet. Dazu zählen beispielsweise das bloße Halten von Beteiligungen oder der dauerhafte Leerstand eines Gebäudes.
BMF erweitert die Nichtsteuerbarkeit
Das BMF bestätigt diese Rechtsprechung und geht darüber hinaus. Für die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Empfänger die Leistung für unternehmerische Zwecke verwendet.
Die Regelung gilt ausdrücklich auch in umgekehrter Richtung. Verwendet eine Organgesellschaft Leistungen des Organträgers für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne, bleibt die Innenleistung ebenfalls umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Eine unentgeltliche Wertabgabe entsteht dadurch nicht. Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die diesen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind, bleibt jedoch ausgeschlossen.
Anders ist die Situation bei einer privaten Nutzung. Werden Leistungen für unternehmensfremde Zwecke erbracht, gelten weiterhin die allgemeinen Regeln für unentgeltliche Wertabgaben.
Praxisfolgen
Besonders relevant ist die Klarstellung für Holdings sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen. Die Organschaft erfasst nun ausdrücklich auch deren nichtwirtschaftliche beziehungsweise hoheitliche oder ideelle Bereiche.
Für die öffentliche Hand kann dies erhebliche praktische Bedeutung haben. Leistungen einer Eigengesellschaft an die Kommune oder an andere Gesellschaften des Organkreises können ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden, wenn beim Empfänger kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Unternehmensgruppen sollten ihre internen Leistungsbeziehungen vor diesem Hintergrund überprüfen und bei Bedarf neu gestalten.
Übergangsfrist bis Ende 2026
Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist. Bis dahin können Unternehmen weiterhin nach der bisherigen Verwaltungsauffassung verfahren.
Offen bleibt die Behandlung grenzüberschreitender Organschaften. Das BMF hat hierzu ein gesondertes Schreiben angekündigt.
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