WpHG-Prüfung 2024/2025: Aktuelle Prüfungsschwerpunkte und aufsichtsrechtliche Erwartungen

Am 25.11.2024 fand ein Fachgespräch zwischen dem IDW-Fachausschuss „WpHG“ (FAW) und der BaFin statt. Dabei wurden Themen und Auslegungsfragen zur Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts erörtert, die für Prüfungen in den Jahren 2024 und 2025 relevant sind. Der Austausch bietet wichtige Einblicke für Banken, Wertpapierdienstleister und prüfende Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Prüfungserfahrungen aus 2022/2023 und der Umgang mit Wiederholungsmängeln

Laut FAW ist bei der Umsetzung der MiFID-II- und MiFIR-Anforderungen eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Dennoch bestehen gegenüber dem MiFID-I-Niveau weiterhin zahlreiche Feststellungen – insbesondere im Bereich der Offenlegungs- und Taxonomieverordnung. Die BaFin betont die Pflicht zur Kennzeichnung von Wiederholungsmängeln im Fragebogen nach § 18 Abs. 1 WpDPV und kritisiert eine gewisse Passivität der Unternehmen, die teils auf fehlende Verbandsveröffentlichungen warten.

Anstehende Änderungen der WpDPV

Eine überarbeitete Fassung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV), u.a. zur Umsetzung der EU-Offenlegungs- und Taxonomieverordnung, soll im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten. Die öffentliche Konsultation ist für Q1/2025 vorgesehen. Eine neue Mustergliederung gemäß IDW PS 521 wird folgen.

Anlagevermittlung zwischen EU-Zweigniederlassung und Stammhaus

In der Praxis bestehen Unsicherheiten, ob eine Anlagevermittlung zwischen einer rechtlich unselbstständigen EU-Zweigniederlassung und dem Stammhaus möglich ist. Die BaFin verweist auf ihr Merkblatt „Anlagenvermittlung“ und stellt klar, dass Tätigkeiten einer Zweigniederlassung regelmäßig keinen „Leistungsaustausch“ im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 4 WpHG darstellen. Bei Zweifelsfragen wird eine Vorabklärung mit der BaFin empfohlen.

Hochfrequenzhandel (HFH): Berichtspflichten und Prüfungstiefe

Obwohl für den HFH keine eigene Frage im § 18-WpDPV-Fragebogen besteht, erwartet die BaFin eine an Frage 14 angelehnte Berichterstattung – insbesondere zu Risikokontrollen, Notfallmaßnahmen und Aufzeichnungspflichten. Der FAW prüft eine Ergänzung seiner Arbeitshilfe zum algorithmischen Handel.

Depotgrenzen und Prüfungsbefreiung

Im Kontext der Prüfungsbefreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 3 WpHG stellte die BaFin klar, dass die Zahl der Depots, nicht der Kunden entscheidend ist – auch bei sogenannten „Doppelten Depots“. Prüfer sollen im Fragebogen und Prüfbericht explizit die Depotanzahl angeben.

Videoaufzeichnungen

Da die ESMA weiterhin keine abschließende Entscheidung zur verpflichtenden Videoaufzeichnung getroffen hat, führt deren Fehlen aktuell zu keiner Beanstandung, sondern lediglich zu einer Berichterstattungspflicht für das Jahr 2025.

Ex-Ante-Kosteninformationen bei geeigneten Gegenparteien

Nach BaFin-Auffassung ist die im Umsetzungsleitfaden eines Verbands vertretene Auslegung vertretbar, wonach bei geeigneten Gegenparteien (§ 67 Abs. 2 Satz 3 WpHG) auch bei Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung keine Ex-ante-Kosteninformation erforderlich ist.

FinmadiG und DORA – Auswirkungen auf die WpHG-Prüfung

Obwohl das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) noch nicht in Kraft ist, gilt die europäische DORA-Verordnung ab dem 17.01.2025 unmittelbar. Nach Auffassung der BaFin ergibt sich dadurch bereits eine Prüfungspflicht nach § 89 WpHG für relevante Sicherheits- und IT-Kontrollen (z.B. aus § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG). Für Institute mit bereits umgesetzter BAIT wird kein wesentlicher Mehraufwand erwartet.

Payment for Order Flow (PFOF)

Seit Ende März 2024 ist PFOF nach Art. 39a MiFIR verboten. Die BaFin stellt klar, dass es sich dabei um ein eigenständiges Verbot handelt – unabhängig von § 82 Abs. 8 WpHG. Das Verbot soll im Prüfungsbericht und Fragebogen entsprechend explizit berücksichtigt werden.

Fazit

Die anstehenden Änderungen im regulatorischen Rahmen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts, insbesondere durch die DORA-Verordnung und die geplante Novelle der WpDPV, verlangen von Instituten erhöhte Aufmerksamkeit und rechtzeitige Anpassungen. Auch etablierte Prüfungsbereiche wie die Ex-ante-Kosteninformation oder der algorithmische Handel rücken durch neue Auslegungen oder Schwerpunktsetzungen verstärkt in den Fokus der Prüfung. Für Wertpapierdienstleister und prüfende Stellen ist es entscheidend, bestehende Prozesse fortlaufend an die aktuellen aufsichtsrechtlichen Anforderungen anzupassen, um Wiederholungsmängel und Unsicherheiten in der Prüfungsdurchführung zu vermeiden.

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