Hintergrund
| Die Vorgaben zur Regulierung von Investmentvermögen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) haben durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) eine Erweiterung um mögliche zulässige Investmentfondstypen erfahren.
Welche neuen Investmentfondstypen gibt es?
Das FoStoG führte verschiedene Investmentfondstypen ein, darunter das Infrastruktur-Sondervermögen, das geschlossene Spezial-Sondervermögen, offene bzw. geschlossene Entwicklungsförderungsfonds und geschlossene Master-Feeder-Fonds.
1. Infrastruktur-Sondervermögen – Investitionsmöglichkeit auch für nicht-institutionelle Investoren
Das als Konkurrenzprodukt zum europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) auf den Markt gebrachte Anlagevehikel der Offenen Infrastruktur-Sondervermögen soll auch nicht-institutionellen Anlegern Investitionen in Infrastrukturprojekte (z. B. Renewables, Erzeugungsinfrastruktur) erleichtern.
2. Geschlossenes Spezial-Sondervermögen – einfache Ausgabe als elektronische Wertpapiere
Das FoStoG ermöglicht die Auflage von geschlossenen inländischen Spezial-AIF in der Form von Sondervermögen, die bisher den besonderen Formen der Investmentaktiengesellschaft (InvAG) und der Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) vorbehalten war. Durch das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren besteht ein Vorteil geschlossener Sondervermögen darin, dass sie eine Ausgabe elektronischer Wertpapiere ermöglichen.
3. Entwicklungsförderungsfonds – eine Möglichkeit zur Förderung nachhaltiger Entwicklungsziele
Durch das FoStoG wurde der Investmentfondstyp „Entwicklungsförderungsfonds“ neu in das KAGB aufgenommen (§ 292a KAGB), mit denen nachhaltige Entwicklungsziele in ausgewählten Ländern gefördert werden sollen. Sie können in verschiedenen Formen aufgelegt werden, z. B. als offene inländische Spezial-AIF oder als geschlossene inländische Spezial-AIF, jedoch nicht als Publikums-AIF.
4. Geschlossene Master-Feeder-Fonds – in Deutschland nicht mehr verboten
Innerhalb der Regulierung von Publikumsinvestmentvermögen wurde für geschlossene inländische Publikums-AIF die Vorschrift, dass geschlossene Publikums-AIF nicht Feeder-AIF in einer Master-Feeder-Konstruktion sein dürfen, durch das FoStoG entfernt. Damit dürfen nunmehr geschlossene Master-Feeder-Fonds-Strukturen aufgelegt werden, wobei weiterhin Trennungen zwischen Publikumsinvestmentvermögen und Spezial-Master-Feeder-Strukturen zu gewährleisten sind.
Fazit und Ausblick: Herausforderungen und Zukunftsperspektiven
Die nach dem KAGB in Deutschland zulässigen Typen von Investmentfonds haben durch das FoStoG eine Erweiterung erfahren, die Fondsmanagern erweiterte Anlagemöglichkeiten und Perspektiven bietet und die Produktpalette und den Anlegerkreis erweitert bzw. erweitern kann.
Die Vorgaben zur Rechnungslegung von Sondervermögen, zur Bewertung von Vermögensgegen-ständen sowie ihrer externen, unabhängigen Prüfung, die durch die KARBV (Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung) und die KAPrüfbV (Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung) normiert sind, halten mit den Änderungen des KAGB durch das FoStoG (immerhin seit Sommer 2021 in Kraft) nicht Schritt. Mangels Anpassungen werden die bisher geltenden allgemeinen Grundsätze der Rechnungslegung und Prüfung ꟷ soweit möglich ꟷ sinngemäß angewendet werden müssen. Dass dies einen noch weiter vertieften Austausch zwischen den Investmentgesellschaften, Prüfern und Regulatoren mit sich bringen wird, ist sowohl erwart- als auch absehbar.
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