Virtuelle IBAN in Kontenabrufdatei – BaFin-Allgemeinverfügung in Kraft getreten


Hintergrund:

Am 7. September 2020 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf einer Allgemeinverfügung, die gegenüber Kreditinstituten anordnete, Daten bei der Ausgabe von virtuellen IBAN mit der Länderkennung DE an Zahlungsdienstleistungsunternehmen, zur Weitergabe an deren Endkunden, in einem Dateisystem gemäß § 24c Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu speichern.

Die Evaluationsphase ist mittlerweile abgeschlossen und die Allgemeinverfügung ist, mit Bekanntgabe am 8. Dezember 2020, in Kraft getreten.

Die BaFin begründet den Erlass einer Allgemeinverfügung mit Hinweisen auf zahlreiche missbräuchliche Nutzungen der virtuellen IBAN wie z. B. der ungerechtfertigten Vereinnahmung von Corona-Hilfen, Verkürzung der Umsatzsteuer und Terrorismusfinanzierung auf Rechtsgrundlage von § 6 Abs. 3 und § 24c Abs. 1 KWG. Durch die Allgemeinverfügung sollen ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Kreditinstitute hergestellt und die genannten Straftaten verhindert bzw. erschwert werden.

Virtuelle IBAN sind solche IBAN, die wie ‚echte‘ IBAN aussehen, aber nur der Zuordnung von Zahlungsflüssen dienen, und hinter denen kein einzelnes Konto angelegt ist. So können mithilfe der virtuellen IBAN die Zahlungseingänge von verschiedenen Endkunden – z. B. eines Zahlungsdienstleisters – eindeutig zugeordnet werden oder SEPA-Konten-Funktionen (Überweisungsfunktionen) von Zahlungsinstituten für ihre Kunden angeboten werden. Diese virtuellen IBAN wurden bisher allerdings nicht (vollständig) in die von den Kreditinstituten gemäß § 24c KWG zwingend zu führende Kontenabrufdatei aufgenommen.


Neues durch die Allgemeinverfügung:

Mit der Allgemeinverfügung ordnet die BaFin an, dass Kreditinstitute ab sofort jede virtuelle IBAN, die sie direkt oder indirekt an Zahlungsdienstleister ausgeben, unverzüglich, richtig und vollständig im Dateisystem gemäß § 24c Abs. 1 KWG zu erfassen haben.

Begründet wird dies durch den Umstand, dass hinter jeder virtuellen IBAN i. d. R. ein echtes, der virtuellen IBAN zugeordnetes Konto steht, sodass virtuelle IBAN im Rahmen einer Gesamtschau als Zahlungskonten i. S. d. § 154 Abs. 2 AO anzusehen sind. In diesem Sinne widerspräche es dem Gebot der Kontenwahrheit und Kontenklarheit, würden die erforderlichen Daten zur virtuellen IBAN nicht erfasst. Dabei sind der Zahlungsdienstleister als Kontoinhaber und – um der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dienen – der jeweilige Endkunde bzw. die dahinter stehende letztberechtigte natürliche Person als Verfügungs- bzw. wirtschaftlich Berechtigter aufzunehmen.

Die Pflicht zur Speicherung der virtuellen IBAN gilt im Übrigen nicht, wenn das Kreditinstitut die virtuelle IBAN an Kunden vergibt, die keine Zahlungsdienstleister sind und bei denen die Nutzung virtueller IBAN lediglich zur Erleichterung der eigenen Buchführung dient, ohne dass der jeweilige Endkunde die virtuelle IBAN für eigene Zwecke über die Zahlung hinaus nutzt.

Kreditinstitute, die bereits virtuelle IBAN an Zahlungsdienstleistungsunternehmen ausgegeben haben, haben ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung sechs Monate Zeit, die richtigen und vollständigen Angaben im Dateisystem gem. § 24c Abs. 1 KWG zu erfassen.


Handlungsbedarf:

  • Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG, die Zahlungsdienstleistungsunternehmen virtuelle IBAN zur Weitergabe an deren Endkunden zur Verfügung stellen, haben diese ab sofort richtig und vollständig im Dateisystem zu erfassen.
  • Die Umsetzungsfrist für bereits ausgegebene IBAN endet am 8. Juni 2021.
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