Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) von Kreditinstituten in ihrer 8. Novelle aktualisiert. Diese Überarbeitung legt einen besonderen Fokus auf das Management von Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch und setzt die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht um, die Ende 2023 vollständig in Kraft traten.
Wesentliche Änderungen in der 8. MaRisk-Novelle
Konkretisierung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
Im Abschnitt BTR 2.3 der MaRisk wurden die Anforderungen an das Management von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch präzisiert. Neu ist die Betonung auf die Bewertung und Steuerung sowohl der kurzfristigen Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch der langfristigen Folgen hinsichtlich der Vermögenssituation (Barwert). Diese Klarstellung soll den Kreditinstituten helfen, die Zinsänderungsrisiken umfassender zu verstehen und effektiver zu steuern.
Einführung eines neuen Moduls für Kreditspreadrisiken im Anlagebuch
Neu ist die Einführung des Moduls BTR 5, welches erstmals allgemeine Anforderungen an das Management von Kreditspreadrisiken formuliert. Diese Risiken entstehen, wenn der allgemeine Kreditspread (Risikoaufschlag) aufgrund veränderter Bonitätserwartungen der Marktteilnehmer steigt – unabhängig von der Bonitätsänderung einzelner Emittenten. Kreditinstitute sind nun verpflichtet, diese Risiken durch ein präzises Risikomanagement zu kontrollieren. Die Maßstäbe dafür wurden durch die BaFin festgelegt.
Präzisierungen und sofortige Gültigkeit
Die BaFin hat auch andere Aspekte der MaRisk, wie die Module AT 4.2 (Strategien), AT 4.3.3 (Stresstests) und AT 7.2 (technisch-organisatorische Ausstattung), präzisiert. Diese Änderungen treten unmittelbar mit der Veröffentlichung der neuen MaRisk in Kraft. Kreditinstitute müssen die neuen Anforderungen an das Kreditspreadrisikomanagement bis zum 31. Dezember 2024 umsetzen. Da die Ergänzungen zu den Zinsänderungsrisiken bestehende Regeln nur klarstellen und ergänzen, sind hierfür keine spezifischen Umsetzungsfristen vorgesehen.
Fazit
Die Neuerungen der 8. MaRisk-Novelle für das Risikomanagement betreffen insbesondere klarere Definitionen der Anforderungen an das Management von Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch und sind überwiegend unmittelbar umzusetzen. Die BaFin wird jedoch im Rahmen des Proportionalitätsprinzips prüfen, ob die Institute diese Anforderungen erfüllen.
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