Transparenzbericht

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 muss der Transparenzbericht ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite mindestens fünf Jahre lang verfügbar bleiben.