Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Entwurf eines Rundschreibens zur Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung (MIA) konsultiert. Zum Adressatenkreis gehören alle Institute und Unionsmutterunternehmen, die unter der direkten Aufsicht der BaFin als nationale Abwicklungsbehörde stehen.
In dem Konsultationsentwurf wird die Verwaltungspraxis der BaFin im Umgang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 (Durchführungs-VO) beschrieben, in der die technischen Durchführungsstandards für Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen zur Erstellung von Abwicklungsplänen festgelegt sind.
In diesem Zusammenhang legt die BaFin dar, dass sie allen Adressaten jedes Jahr vor Ablauf des 31. Dezember unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Angaben mitteilen wird, welche Informationen sie im Folgejahr zum Einreichungstermin gemäß Artikel 5 Abs. 1 i. V. m. Übergangsregelung in Artikel 9 der Durchführungs-VO konkret zu übermitteln haben. Über die Bereitstellung der das Kalender- bzw. Geschäftsjahr 2018 betreffenden Daten wird die BaFin die jeweiligen Unternehmen bis spätestens zum 31. März 2019 informieren.
Sofern ein Institut oder Unionsmutterunternehmen keine Aufforderung der BaFin zur Datenübermittlung erhalten hat, sind alle Angaben entbehrlich und somit keine Meldebögen und keine weiteren Informationen zu übermitteln.
Stellungnahmen können bis zum 4. März 2019 eingereicht werden.
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