Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Oktober 2025 ein weiteres Schreiben zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung veröffentlicht. Damit ergänzt das Ministerium sein erstes Schreiben vom Oktober 2024 und schafft zusätzliche Klarheit für Unternehmen, die seit dem 01.01.2025 bei inländischen B2B-Umsätzen grundsätzlich E-Rechnungen verwenden müssen.
Das neue Schreiben enthält wichtige Auslegungs- und Anwendungshinweise – insbesondere zu technischen Anforderungen, Pflichtangaben und Übergangsregelungen.
Hintergrund: E-Rechnung wird schrittweise Pflicht
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die elektronische Rechnung zum Standard im B2B-Bereich. Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich ein strukturiertes, elektronisch auswertbares Rechnungsformat nutzen. Die Einführung erfolgt allerdings in mehreren Stufen; Übergangsregeln ermöglichen bis 2027 den parallelen Einsatz anderer Formate.
Um die Praxis zu unterstützen, hatte das BMF 2024 ein erstes Anwendungsschreiben veröffentlicht. Das nun vorliegende zweite Schreiben führt diese Hinweise fort und klärt weitere Zweifelsfragen.
Kernpunkte des neuen BMF-Schreibens
Klarstellung zum Zustimmungserfordernis
Eine zentrale Änderung betrifft die Umkehrung der Zustimmung:
Für bestimmte Fallgruppen – etwa Kleinbetragsrechnungen – ist keine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers mehr erforderlich. Entscheidend ist, dass die Rechnung als strukturierte elektronische Rechnung bereitgestellt wird.
Pflichtangaben müssen in den strukturierten Daten enthalten sein
Das Schreiben betont, dass alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben in den strukturierten Daten der E-Rechnung enthalten sein müssen. Informationen, die ausschließlich in einer PDF-Darstellung oder als Anhang übermittelt werden, reichen nicht aus.
Anwendungszeitraum
- Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 01.01.2025.
- Übergangsregelungen gelten bis 31.12.2027, insbesondere für Unternehmen, die ihre Systeme noch umstellen.
- Für Umsätze bis 31.12.2024 bleibt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner damaligen Fassung maßgeblich.
Veröffentlichung
Das Schreiben wird regulär im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist damit verbindliche Verwaltungsauffassung.
Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen ist das neue Schreiben ein wichtiger Baustein für die rechtskonforme Umsetzung der E-Rechnung. Besonders relevant sind:
- die eindeutige Anforderung, Pflichtangaben strukturiert zu übermitteln,
- die Klarstellung für Kleinbetragsrechnungen,
- Planungssicherheit durch die präzise zeitliche Anwendung,
- die Bestätigung, dass Übergangsfristen bis Ende 2027 gelten.
Unternehmen sollten ihre Rechnungssysteme, ERP-Lösungen und Workflow-Prozesse rechtzeitig anpassen, um den vollständigen Übergang zu gewährleisten.
Veröffentlicht in Aktuelle Themen