Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist in Deutschland am 1. August 2022 in Kraft getreten, um die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1151 umzusetzen. Die Einhaltung dieses Gesetzes ist für Unternehmen von Bedeutung, da Verstöße zu einer Offenlegungssäumigkeit und möglichen Ordnungsgeldverfahren führen können.

Eine wesentliche Neuerung betrifft das Offenlegungsmedium. Seit der Rechtsverbindlichkeit des DiRUG müssen Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31. Dezember 2021 an das Unternehmensregister übermittelt werden, anstatt wie bisher an den Bundesanzeiger. Jahresabschlüsse und andere Unterlagen mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 1. Januar 2022 müssen jedoch weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Mit der Änderung des Offenlegungsmediums geht die Pflicht zur elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten einher. Jede natürliche Person, die solche Unterlagen für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen übermittelt, muss sich elektronisch identifizieren lassen. Ohne diese Identifikation kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.

Es stehen drei Identifizierungsverfahren zur Verfügung:

  • automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren,
  • begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und die
  • Nutzung des elektronischen Personalausweises mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.

Eine weitere Neuerung betrifft den grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Hauptniederlassungen müssen nun die identischen Unterlagen der Hauptniederlassung in Deutschland offenlegen. Wenn Änderungen an den Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung erfolgen, müssen die Zweigniederlassungen diese erneut an das Unternehmensregister übermitteln. Es wird empfohlen, die Rechnungslegungsunterlagen der Zweigniederlassung beim Unternehmensregister zu aktualisieren, sobald Kenntnis über die Änderungen der Hauptniederlassung besteht, um mögliche Ordnungsgeldandrohungen zu vermeiden.

Im DiRUG wurde auch der Offenlegungsumfang nach dem Gesetz über Vermögensanlagen (VermAnlG) klargestellt. Es gibt keine größenabhängige Erleichterung für Emittenten von Vermögensanlagen. Kleinstunternehmen, die vom Anwendungsbereich des VermAnlG betroffen sind, müssen ebenfalls einen Anhang aufstellen und offenlegen.

Handlungsbedarf

  • Führen Sie die Identifizierung unabhängig von der Datenübermittlung möglichst frühzeitig durch, um Zeitdruck zu vermeiden.
  • Sollte sich die Hauptniederlassung Ihres Unternehmens im Ausland befinden, ist darauf zu achten, dass beim Unternehmensregister die gleichen Unterlagen für die Zweigniederlassung gemeldet werden wie für die Hauptniederlassung.
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