Neue Inhaberkontrollverordnung – Erleichterungen für Anzeigepflichtige

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. Dezember 2022 die neue Inhaberkontrollverordnung „Verordnung über die Anzeigen nach § 2c KWG und § 17 VAG“ (InhKontrollV) im BaFinJournal vorgestellt.

Die InhKontrollV regelt die Anzeigepflichten von Personen und Unternehmen, die den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder an bestimmten Versicherungsholdings beabsichtigen.

Die seit dem 28. Dezember 2022 gültige neue InhKontrollV bringt in erster Linie Erleichterungen für die Anzeigepflichtigen mit sich. Darüber hinaus wurden die bisherigen Änderungen des KWGs und VAGs durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) sowie der gemeinsamen Leitlinie zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor berücksichtigt. Zusätzlich wurden die in der Vergangenheit geänderten Verweise auf das VAG korrigiert.

Beispiele zu Erleichterungen nach § 16 InhKontrollV:

  • Unterlagen und Erklärungen, die vom Meldepflichtigen in den letzten zwei Jahren eingereicht wurden, müssen nicht erneut eingereicht werden, sofern keine Änderungen vorliegen.
  • Erfolgt ein Wechsel von einer indirekten auf eine direkte bedeutende Beteiligung, ist die Befreiung zur Einreichung von Unterlagen und Erklärungen unbefristet und künftig lediglich die Anzeige abzugeben.
  • Konzernangehörige, die nur indirekt beteiligt sind, müssen keinen Geschäftsplan mehr einreichen, sofern sie nicht zur Konzernspitze gehören.

Handlungsbedarf

  • Überprüfung des Umfangs der einzureichenden Unterlagen und Erklärung bei künftigen Anzeigen
  • Anpassung der Organisationsrichtlinien
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