MaRisk to be continued. Von EBA-Leitlinien zu neuen MaRisk.


Hintergrund:

Wenn neue EBA-Leitlinien veröffentlicht werden, die das Risikomanagement der deutschen Institute und damit die „Mindestanforderungen an  das Risikomanagement“ (MaRisk) betreffen, gelten diese in Deutschland zunächst rechtlich unverbindlich, bis die BaFin als nationale Aufsichtsbehörde im Rahmen des sogenannten Complyorexplain-Verfahrens bekanntgibt, wie und wann sie die Umsetzung der europäischen Leitlinien plant.


Im Fokus der MaRisk-Novelle …

… werden nach Aussage der BaFin voraussichtlich die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02 vom 25. Februar 2019) und zum Management notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA/GL/2018/06 vom 31. Oktober 2018 = NPL-Leitlinien) stehen.

Zu beiden hat die deutsche Aufsicht ein „intend to comply“ bis Ende 2020 erklärt, was bedeutet, dass hinsichtlich der Inhalte bis dahin eine Prüfung erfolgt, welche Anforderungen aus den Leitlinien als Konkretisierung der allgemeiner gehaltenen MaRisk-Vorgaben verstanden werden, welche neuen Anforderungen zu berücksichtigen sind und wie diese als Änderung der MaRisk vorgenommen werden sollen.

  • Damit ist mit einer Erstanwendung der Anforderungen zu Auslagerungen und NPLs ab dem Veröffentlichungszeitpunkt der novellierten MaRisk zu rechnen, wobei für Neuerungen eine Implementierungsfrist bis zum 31. Dezember 2021 erwartet wird.
  • Klarstellungen werden hingegen – wie bisher auch – sofort anzuwenden sein, d. h. ab dem 1. Januar 2021.

Zu den Neuerungen auf Basis der EBA-Leitlinien zu Auslagerungen verweisen wir zusammenfassend auf unseren Beitrag vom 21. Juni 2019. Beispielsweise wird nach den Leitlinien eine Überprüfung und Anpassung der Dienstleistungsverträge für die als wesentlich eingestuften Auslagerungen erforderlich sein (u. a. Ausweitung der Informationspflichten zum Standort der Datenspeicherung durch den Dienstleister oder zur Sicherung der Informations- und Prüfrechte bei Abwicklung oder Insolvenz des Dienstleisters). Das Ende der Implementierungsfrist in Bezug auf das Auslagerungsregister und die Überprüfung bestehender wesentlicher Auslagerungsverträge wird der 31. Dezember 2021 sein.

Die wichtigsten Inhalte der NPL-Leitlinien stellen wir Ihnen nachfolgend vor.


Wesentliche Neuerungen durch die NPL-Leitlinien der EBA:

Grundlegendes Ziel der Leitlinien ist, dass die Anzahl notleidender Kredite wirksam reduziert und deren Zufluss begrenzt wird. Im Zentrum der NPL-Leitlinien steht dabei die institutsinterne NPL-Strategie für den Umgang mit „notleidenden Risikopositionen“ (non-performing exposures = NPEs).

Über eine NPL-Strategie muss jedes Institut verfügen, wenn seine Quote notleidender Kredite die Schwelle von 5 Prozent erreicht oder übersteigt – dies betraf zum 30. Juni 2019 4,24 Prozent der deutschen Institute.

Der Anpassungsbedarf bei den MaRisk bezieht sich hauptsächlich auf die Abschnitte 4 und 5 der NPL-Leitlinien:

  • Implementierung einer NPL-Strategie mit Festlegung eines vertretbaren Bestands an notleidenden Risikopositionen (sowohl insgesamt als auch portfoliobezogen)
  • Ergänzender Implementierungsplan zur Umsetzung der Strategie in den nächsten 1–3 Jahren; dieser muss vom Leitungsorgan entwickelt und offiziell genehmigt sein.
  • Analyse des Instituts hinsichtlich des operativen Umfelds und externer Bedingungen
  • Speicherung NPL-bezogener Daten in robusten und sicheren IT-Systemen

Aber auch ausgehend von Abschnitt 6 der NPL-Leitlinien thematisiert die BaFin Neuerungen, die in den MaRisk ergänzt werden sollen:

  • Erarbeitung einer Forbearance-Richtlinie mit Umsetzung der entsprechenden Prozesse
  • Anforderungen bei der Sachverständigen-Auswahl für die Sicherheitenbewertung


Handlungsbedarf:

  • Überprüfen des Anpassungsbedarfs im Hinblick auf Auslagerungen
  • Ersteinschätzung der Auswirkungen des NPL-Leitfadens unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen aufsichtsrechtlichen Neuerungen, z. B. der Einführung einer neuen Ausfalldefinition zum 1. Januar 2021
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