Die umstrittene Frage, ob Wettbewerber sich gegenseitig aufgrund eines DSGVO-Verstoßes im Impressum oder in der Datenschutzerklärung abmahnen können, hat das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 13. September 2018, Az. 11 O 1741/18, nun erstmals bejaht und eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG angenommen.
Da das Gericht den Streitwert auf lediglich 2.000 Euro festgesetzt hat und dies zweitens „nur“ ein Landgerichtsurteil ist, erscheinen Abmahnwellen derzeit unwahrscheinlich.
Offen bis zu einem höhergerichtlichen Urteil bleibt damit weiterhin, ob die Rechtsfolgen in Art. 80 Abs. 2 DSGVO tatsächlich abschließend zu verstehen sind und es somit an der Aktivlegitimation eines Wettbewerbers fehlt.
Da der Beschluss in seiner ohnehin dürftigen Begründung nicht auf diese wesentliche Frage eingeht und es sich um einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung handelt, ist diesem wenig materielle Auswirkungsstrahlung zuzumessen.
Veröffentlicht in Allgemein