Insolvenzrechtliche Behandlung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten

konkurs-tisch-einzelnebuchstaben

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Februar 2019 den Entwurf eines Merkblatts zur insolvenzrechtlichen Behandlung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten (Capital Requirements Regulation – CRR) konsultiert. CRR-Institute sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen.

Hintergrund des Merkblattentwurfs sind die Neuregelungen von § 46f Absatz 5 bis 9 KWG n. F. (Kreditwesengesetz – KWG), durch die es für die insolvenzrechtliche Rangfolge für bestimmte Verbindlichkeiten von CRR-Instituten zu Änderungen kommt. Die Neufassung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie (EU) 2017/2399 geänderten Artikels 108 der Richtlinie 2014/59/EU.

Die Regelungen des § 46f Absatz 5 bis 9 KWG n. F. sind zum 21. Juli 2018 in Kraft getreten. Durch eine Übergangsregelung findet § 46f Absatz 5 bis 7 KWG in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung auf solche Schuldtitel weiterhin Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begeben worden sind.

Mit dem konsultierten BaFin-Merkblatt soll die bisherige Auslegungshilfe aktualisiert werden. Stellungnahmen hat die BaFin bis zum 19. März 2019 entgegen genommen.

Veröffentlicht in Allgemein