IDW veröffentlicht Rechnungslegungshinweis zur Bewertung von Rückdeckungsversicherungen


Hintergrund

ǀ Wenn Sie in Ihrem Hause Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung von Pensionsrückstellungen abgeschlossen haben, sind bisher die nachfolgend beschriebenen allgemeinen Grundsätze zur Bewertung zu beachten. Der Anspruch aus dem Rückdeckungsvertrag ist ein Vermögensgegenstand, der mit den fortgeführten Anschaffungskosten oder, sofern er als Deckungsvermögen zu qualifizieren ist (z. B. aufgrund einer bestehenden Verpfändung), mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt wird. In der Praxis wird regelmäßig in beiden Fällen der steuerliche Aktivwert angesetzt. Für die Pensionsrückstellung, die mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen ist, erfolgt die Bewertung in der Regel unter Bezugnahme auf ein versicherungsmathematisches Gutachten. Ausschließlich für den Fall, dass sich die Höhe der Versorgungsleistung nach der Höhe der Versicherungsleistung richtet, werden diese Zusagen analog zu den Vorgaben für wertpapiergebundene Zusagen bewertet. Das heißt, der Wert der Pensionsrückstellung entspricht dem Aktivwert der Rückdeckungsversicherung und kann damit auch ohne Vorlage eines Gutachtens bestimmt werden. In allen anderen Fällen kann es durch die isolierte Betrachtung zu einem Auseinanderfallen von Aktiv- und Passivwert kommen, auch wenn die Zahlungen aus Rückdeckungsversicherungen und Pensionsrückstellung sich nahezu vollständig entsprechen (z. B. weil die Rückdeckungsversicherung nachträglich abgeschlossen wurde).

Der neue IDW-Rechnungslegungshinweis setzt sich damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine korrespondierende Bewertung von Rückdeckungsanspruch und Pensionszusage angezeigt ist. Diese ist nun, anders als in der Vergangenheit, der neue Regelfall. Bei der Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang eine kongruente Bewertung angezeigt ist, rückt eine Zahlungsstrombetrachtung in den Vordergrund.

Hinweis: Dieser Artikel geht nicht auf das Thema Saldierung ein, da sich durch den Rechnungslegungshinweis dazu keine Änderungen ergeben.


Klassifizierung und daraus abgeleitete bilanzielle Behandlung

Es lassen sich vier Fallkonstellationen unterscheiden:


Fall 1: Versicherungsbindung für alle Leistungskomponenten

Es liegt eine vollständig versicherungsgebundene Altersversorgungszusage vor, d. h., die zugesagten Leistungen an den Berechtigten werden durch die Leistungen aus der Versicherung bestimmt. Dies ist in der Zusage festgelegt. Dabei müssen alle Leistungskomponenten mitversichert sein. In diesen Fällen wird der Wert der Pensionsrückstellung aus dem Wert der Rückdeckungsversicherung abgeleitet

Das IDW nennt dazu das Beispiel, dass eine beitragsorientiere Leistungszusage besteht, in deren Rahmen der Arbeitgeber einen der Höhe nach bestimmten jährlichen Versorgungsbaustein in eine Rückdeckungsversicherung investiert, auf die in der Zusage Bezug genommen wird.

Grundsätzlich gilt dies auch für Fälle, in denen bestimmte garantierte Mindestleistungen des Arbeitgebers (z. B. eine Verpflichtung zur gesetzlichen Rentenanpassung) nicht in den garantierten Versicherungsleistungen enthalten sind und lediglich Überschussanteile darauf angerechnet werden. Hier werden jedoch für nicht in die Versicherung einbezogene Mindestleistungen eine zusätzliche Rückstellung und damit ein Gutachten erforderlich, sofern der garantierte Mindestwert den beizulegenden Zeitwert der Versicherung unterschreitet.


Fall 2: Versicherungsbindung für einen Teil der Leistungskomponenten

Hier besteht eine Versicherungsbindung, bei der bestimmte Leistungskomponenten nicht mitversichert sind (z. B. Leistungen bei Invalidität). Es ist eine differenzierte Betrachtung der Leistungskomponenten erforderlich. Für die versicherten Komponenten leitet sich die Höhe der Pensionsrückstellung aus dem Wert der Rückdeckungsversicherung ab. Es wird auf die Darstellung unter Fall 1 verwiesen. Für die nicht versicherten Komponenten gelten die allgemeinen Vorgaben und damit das Erfordernis eines versicherungsmathematischen Gutachtens.


Fall 3: Leistungskongruente Rückdeckungsversicherung ohne Versicherungsbindung

Die Zusagen sind nicht an eine Versicherung gebunden, das heißt, der Anspruch des Versorgungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber und der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherungsträger bestehen unabhängig nebeneinander. Hier sind Zahlungsstromanalysen vorzunehmen, bei denen die (teilweise auch zu schätzenden) Zahlungen hinsichtlich Zahlungszeitpunkt und -höhe zu untersuchen sind. Besteht (nahezu) Deckungsgleichheit, ist eine kongruente Bewertung vorzunehmen, bei der Aktiv- und Passivwert nicht mehr auseinanderfallen.

Bei der Zahlungsstromanalyse kann sich auch eine Über- oder Unterfinanzierung ergeben. So kann eine Unterversicherung zum Beispiel daraus resultieren, dass die Rückdeckungsversicherung nachträglich abgeschlossen wurde und die Versicherung gleichmäßig bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts angespart wird und nicht über einen Einmalbetrag zur Nachfinanzierung. Im Falle der Unterfinanzierung muss für die noch nicht durch angesetzte Versicherungsansprüche gedeckten Ansprüche der Versorgungsberechtigten eine Rückstellung nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gebildet werden.

Bei der Überfinanzierung, bei der beispielsweise der Rückdeckungsanspruch durch Einmalzahlung sofort vollständig ausfinanziert wird, während der Versorgungsberechtigte die Ansprüche erst noch im Zeitablauf erdienen muss, unterliegt der darüber hinausgehende Versicherungsanspruch den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen.

Die leistungskongruente Bewertung wird im Regelfall dadurch erreicht, dass die Pensionsrückstellung mit dem Wert der Versicherung bewertet wird. Der Rechnungslegungshinweis spricht hier vom „Primat der Aktivseite“. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Aktivwert aus dem Wert der Pensionsrückstellung, also aus dem Pensionsgutachten, abzuleiten („Primat der Passivseite“).

Wird eine Verwertung der Versicherung beabsichtigt, die nicht darin besteht, die Versicherungsleistungen zur Finanzierung der eigenen Versorgungsversprechung zu verwenden, ist keine kongruente Bilanzierung vorgesehen.


Fall 4: Teilweise leistungskongruente Rückdeckungsversicherung ohne Versicherungsbindung oder Überversicherung

Hier sichern Sie die zugesagten Leistungen nur teilweise durch eine Rückdeckungsversicherung ab oder Sie haben eine Rückdeckungsversicherung mit Überversicherung abgeschlossen. Es gelten sinngemäß die Ausführungen unter Fall 3.


Anhangangaben/Abbildung der Umstellungseffekte

Es handelt sich um die Änderung einer Bewertungsmethode, bei der die Anhangangabeverpflichtungen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB zu beachten sind. Umstellungseffekte sind ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.


Handlungsbedarf

  • Liegen Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen vor, so ist eine aktuelle Beurteilung dazu erforderlich, wie die zukünftige Bewertung von Aktiv- und Passivposten zu erfolgen hat. Es könnten sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den Jahresabschluss ergeben.
  • In der Folge sind ebenfalls die Beauftragungen der Pensionsgutachten auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.
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