Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. April 2025 neue Vorgaben zur Behandlung steuerlich transparenter Personengesellschaften im Rahmen des Country-by-Country-Reportings veröffentlicht. Die Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Der länderbezogene Bericht gemäß § 138a Abgabenordnung (AO) spielt insbesondere für Banken und Finanzdienstleister mit internationalem Engagement eine zentrale Rolle.
Neuer Anwendungsrahmen für transparente Personengesellschaften
Das BMF-Schreiben vom 03.04.2025 (Az. IV B 5 – S 1331/00010/012/032) konkretisiert, wie transparente Personengesellschaften im Rahmen des Country-by-Country-Reportings (CbCR) zu berücksichtigen sind. Es richtet sich an multinationale Unternehmensgruppen, zu denen auch steuerlich transparente Gesellschaften gehören, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland ansässig sind.
Konkret betrifft dies die Angabe folgender Daten für jede relevante Steuereinheit im CbC-Reporting:
- Umsatzerlöse
- Jahresüberschuss/-fehlbetrag vor Steuern
- entrichtete und geschuldete Ertragsteuern
- Stammkapital
- einbehaltene Gewinne
- Anzahl der Arbeitnehmer
- wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten
Steuerliche Transparenz und ihre Auswirkungen auf die Berichterstattung
Transparente Personengesellschaften sind keine selbstständigen Steuersubjekte im Ertragsteuerrecht. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter. Dennoch wird klargestellt, dass diese Gesellschaften im Rahmen des CbCR grundsätzlich als gesonderte wirtschaftliche Einheiten (sog. „Constituent Entities“) auszuweisen sind – soweit sie eigenständige Geschäftstätigkeiten entfalten.
Diese Einstufung ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung im jeweiligen Sitzstaat der Gesellschaft. Damit folgt Deutschland dem internationalen Standard der OECD zur länderbezogenen Berichterstattung, wie er im OECD-Musterregelwerk vorgesehen ist.
Maßgeblichkeit wirtschaftlicher Tätigkeiten
Ob eine transparente Personengesellschaft als eigene Berichtseinheit im CbC-Report zu erfassen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob sie wirtschaftlich tätig ist. Reine Holdinggesellschaften oder Investmentvehikel ohne eigene operative Tätigkeit sind regelmäßig nicht separat zu berichten. Auch hierzu enthält das BMF-Schreiben entsprechende Klarstellungen.
Die Einordnung als „wirtschaftlich tätig“ erfordert eine Einzelfallbetrachtung. Entscheidend ist, ob die Personengesellschaft eigenständig Leistungen erbringt, Arbeitnehmer beschäftigt oder Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhält.
Fazit
Das BMF-Schreiben vom 03.04.2025 schafft Klarheit für multinationale Unternehmensgruppen mit Beteiligungen an transparenten Personengesellschaften. Die Anforderungen betreffen auch die Berichterstattungspflichten vieler Banken und Finanzdienstleister. Die Umsetzung der neuen Vorgaben ist für alle Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend und sollte zeitnah in den konzernweiten CbC-Prozessen berücksichtigt werden.
Quellenangabe:
BMF, Schreiben vom 03.04.2025 – IV B 5 – S 1331/00010/012/032