Finales MaDepot-Rundschreiben

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Hintergrund:

Das „altehrwürdige“ Depotgesetz (DepotG) wurde einst mit der „Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen“ vom 21. Dezember 1998 von der Aufsicht ausgelegt. Am 26. April 2018 hat die BaFin den Schreiben der M-Reihe ein weiteres Element hinzugefügt und den Entwurf eines Rundschreibens über die Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Erbringung des Depotgeschäfts und den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten (MaDepot) zur Konsultation gestellt. Nach der Konsultationsfrist bis Juni 2018 wurde nun am 16. August 2019 das finale MaDepot-Rundschreiben veröffentlicht.

Es legt die Erwartungen der Aufsicht an eine ordnungsgemäße Umsetzung der Verhaltens- und Organisationspflichten für das Depotgeschäft dar und richtet sich an Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU), die Finanzinstrumente für Kunden halten und verwahren. Für Kreditinstitute, die das Depotgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG betreiben, aber keine WpDU sind, sind die MaDepot nicht anwendbar.


Anforderungen:

Die wesentlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen stammen u. a. aus der MiFID II, dem WpHG, der WpDVerOV, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie den „Recommendations Regarding the Protection of Client Assets“ der IOSCO. Die MaDepot befassen sich dabei ausschließlich mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Schutz der Eigentumsrechte der Kunden an Finanzinstrumenten (Schutz der Kundenfinanzinstrumente). Das Rundschreiben legt auch den Prüfungsgegenstand der Depotführung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 12 WpDPV fest. Anforderungen an den Schutz von Kundengeldern werden nicht berücksichtigt.

Die MaDepot bieten den WpDU eine Übersicht der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen und konkretisieren die Verwaltungspraxis der BaFin zu folgenden drei großen Bereichen:

  • Organisationspflichten, die zum Schutz von Kundenfinanzinstrumenten eingehalten werden müssen, soweit diese im Eigentum des Kunden stehen und vom WpDU für den Kunden gehalten und verwahrt werden:
    • Depotprüfung
    • Vorkehrungen zum Schutz und gegen die unbefugte Verwendung von Kundenfinanzinstrumenten
  • Verhaltenspflichten, in Bezug auf Information der Kunden sowie die Verwaltung der Kundenfinanzinstrumente:
    • Vorgaben zur Drittverwahrung
    • Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, der Beauftragung und der regelmäßigen Überwachung von Dritten
    • Hinterlegung bei Dritten in anderen Rechtsräumen
    • Vorgaben zur Depotbuchführung der Wertpapierunternehmen
    • Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragungen
    • Informations- und Verwaltungspflichten, insbesondere für die Unterlassung von unberechtigten Verfügungen
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Schutz des Kundenvermögens sowie Aufzeichnungspflichten bezüglich §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes

Die Regelungen zur „Depotbekanntmachung“ von 1998 sind bei der Prüfung des Depotgeschäfts von WpDU nach Maßgabe des § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 WpHG nicht anzuwenden. Dadurch sind folgende Sachverhalte ungeregelt bzw. nicht mehr Gegenstand der Depotprüfung als Teil der WpHG-Prüfung:

  • Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (GoB) nach Nr. 10 Abs. 1 Depotbekanntmachung
  • Einzelheiten zur Führung des Verwahrungsbuchs nach Nr. 10 Abs. 2 Depotbekanntmachung
  • Anforderungen an die Bezeichnung der Depots nach Nr. 10 Abs. 4 Depotbekanntmachung
  • Anforderungen an die Durchführung der Depotabstimmung mit der Kundschaft nach Nr. 11 der Depotbekanntmachung


Handlungsbedarf:

  • Auswertung der Konkretisierungen durch die Aufsicht und ihre Auslegung zur Vorbereitung von Prüfungen des Depotgeschäfts
  • Überprüfung der internen Prozesse auf Einhaltung der vorgegebenen Pflichten gemäß Rundschreiben
Veröffentlicht in Allgemein