EU-Taxonomie überarbeitet: Neue Vorgaben für Kreditinstitute

Die EU-Kommission hat am 4. Juli 2025 mit der Delegierten Verordnung C(2025) 4568 final Anpassungen an der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 beschlossen. Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Für Kreditinstitute ergeben sich dabei wesentliche Änderungen bei den Kennzahlen (KPI), insbesondere der Green Asset Ratio (GAR).

Wer ist betroffen?

Die Anpassungen betreffen vor allem:

  • Kreditinstitute, die ihre Taxonomie-KPIs (GAR, OpEx, CapEx) berichten müssen,
  • Finanzunternehmen, die in ihre Berichterstattung Taxonomie-Daten integrieren,
  • mittelbar auch Nicht-Finanzunternehmen, deren Nachhaltigkeitsangaben Grundlage für die Kreditinstitute bilden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Wesentlichkeitsschwellen: Aktivitäten unter 10 % von Umsatz, Investitions- oder Betriebsausgaben können künftig von der Taxonomie-Prüfung ausgenommen werden.
  • Green Asset Ratio (GAR): Exposures gegenüber nicht CSRD-pflichtigen Unternehmen sowie bestimmte kurzfristige Geschäfte (z. B. Derivate, Interbankenkredite) werden aus Zähler und Nenner der GAR ausgeschlossen.
  • Freiwillige Berücksichtigung: Kreditinstitute können nachhaltige Geschäfte mit nicht berichtspflichtigen Gegenparteien einbeziehen, wenn ausreichende Informationen vorliegen.
  • Temporäre Erleichterungen: Bis 31.12.2027 können Institute, die keine ökologisch nachhaltigen Aktivitäten ausweisen, auf die detaillierte Verwendung von Templates verzichten.
  • Aufschub weiterer KPI: Neue Kennzahlen wie der Trading Book KPI und der Fees & Commission KPI werden erst ab 2028 verpflichtend.
  • Reduzierte Templates: Die Anzahl offenzulegender Datenpunkte sinkt um rund 89 % für Kreditinstitute.

Bedeutung für Kreditinstitute

Die Änderungen erleichtern an einigen Stellen die Anwendung der EU-Taxonomie und erhöhen die Aussagekraft der GAR als Steuerungskennzahl. Dennoch bleibt der Umsetzungsaufwand hoch, da bestehende ESG-Berichtsprozesse angepasst werden müssen. Offene Auslegungsspielräume erfordern weiterhin enge Abstimmung mit Prüfern und Aufsicht.

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