DPR veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte 2021


Hintergrund:

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) bildet gemäß § 342 ff. HGB als privatrechtlich organisierte Einrichtung zusammen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – neben dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat – die dritte Säule für die Durchsetzung von Rechnungslegungsnormen in Deutschland. Dabei prüft die DPR, ob Abschlüsse und Berichte (jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung) von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG Deutschland als Herkunftsstaat haben, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Diese Prüftätigkeit erfolgt ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung) oder auf Verlangen der BaFin, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.

Im Sinne der Transparenz veröffentlicht die DPR jedes Jahr ihre Prüfungsschwerpunkte, wobei sie nicht daran gebunden ist. Weil die DPR der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen muss, ist es nachvollziehbar, dass sie die Prüfungsschwerpunkte der ESMA für gewöhnlich übernimmt und um nationale Schwerpunkte ergänzt.


Prüfungsschwerpunkte:

Die von der ESMA übernommenen Prüfungsschwerpunkte lauten:

| IAS 1 Darstellung des Abschlusses

  • Annahmen bezüglich der Unternehmensfortführung
  • Wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten
  • Darstellung von COVID-19-Sachverhalten im Abschluss

| IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

| IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

| IFRS 16 Leasingverhältnisse

Die zusätzlichen nationalen Prüfungsschwerpunkte der DPR sind:

| IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, insbesondere

  • Abgrenzung/Identifizierung der nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.9)
  • Angaben zum obersten beherrschenden Unternehmen (Ultimate Controlling Party, IAS 24.13)
  • Angaben zur Art der Beziehung, zur Höhe und zu den Bedingungen von Geschäftsvorfällen sowie zu ausstehenden Salden (IAS 24.18)
  • Kategorisierung der Angaben über die Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.19)
  • Konsistenz der Angaben zum Abhängigkeitsbericht sowie korrekte Wiedergabe der Schlusserklärung (§ 312 Abs. 3 AktG)

| § 315 HGB Konzernlagebericht – Risikoberichterstattung unter Beachtung der Auswirkungen von COVID-19

  • Vollständigkeit und Angemessenheit der Berichterstattung über wesentliche Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB), insbesondere über
    • Einzelrisiken und bestandsgefährdende Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB)
    • Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 315 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB): Ausmaß von Ausfall- und Liquiditätsrisiken, Darstellung und Erläuterung wesentlicher finanzieller Risiken im Zusammenhang mit Financial Covenants (IFRS 7.18 f. und IFRS 7.31 ff.)
  • Einklang zwischen Risiko- und Prognoseberichterstattung

Die Wahl der Schwerpunktthemen erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie. ESMA und DPR flankieren mit der Veröffentlichung die Wichtigkeit angemessener Transparenz in der Berichterstattung in einem komplexen Umfeld. Die Verantwortung des Vorstands sowie die Bedeutung des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses und der Berichterstattung werden besonders hervorgehoben.


Handlungsbedarf:

Ungeachtet der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sollte auf die Prüfungsschwerpunkte ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Auch für die eigene Steuerung und die Außendarstellung in der Rechnungslegung ist es wichtig, die Transparenzerfordernisse in der Berichterstattung angemessen zu berücksichtigen.

Veröffentlicht in Allgemein