BaFin veröffentlicht Rundschreiben zur Liquiditätsdeckungsquote


Hintergrund

ǀ Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat am 15. August 2022 ein Rundschreiben zur Liquiditätsdeckungsquote veröffentlicht, welches das bisher geltende Rundschreiben BA 12/2021 ersetzt. Die neue Version spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen bei der Anwendung von Art. 23 der Delegierten Verordnung (DV) 2015/61 zu den zusätzlichen Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen.

Rundschreiben im Überblick


Im Rundschreiben werden insbesondere die Definition der Produkte und Dienstleistungen gemäß Art. 23 DV 2015/61 und die Festlegung der dazugehörigen Abflussraten dargestellt. Art. 23 DV 2015/61 dient als Auffangtatbestand für Liquiditätsabflüsse, die nicht bereits an anderer Stelle abgebildet werden. Dabei handelt es sich überwiegend um Liquiditätsabflüsse, deren Eintritt oder Zeitpunkt unsicher sind. Die folgenden Kategorien werden im Rundschreiben spezifiziert:

  • Sonstige außerbilanzielle Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungsfazilitäten
  • Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden
  • Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen
  • Kreditkarten
  • Überziehungskredite
  • Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite
  • Geplante Derivateverbindlichkeiten
  • Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung
  • Andere

Die Liquiditätsabflüsse sind in den monatlichen Meldungen nach Art. 23 Abs. 1 DV 2015/61 gemäß DV 2021/451 sowie in der jährlichen Meldung nach Art. 23 Abs. 2 DV 2015/61 zu berücksichtigen und dienen der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote. Im Rahmen der jährlichen Meldungen werden die wesentlichen Produkte und Dienstleistungen beschrieben. Die Wesentlichkeitsschwellen werden im Rundschreiben aufgegriffen und konkretisiert.

Anwenderkreis


Das Rundschreiben gilt für alle Institute, für die der Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Capital Requirements Regulation, CRR) Anwendung findet und die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung zum einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) als weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions, LSI) eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß § 1a Kreditwesengesetz (KWG) so behandelt werden, als seien sie CRR-Kreditinstitute, sofern sie nicht von Teil VI der CRR befreit sind.

Die Neuerungen bei der Definition der Produkte und Dienstleistungen gemäß Art. 23 Abs. 1 DV 2015/61 und bei der Festlegung der dazugehörigen Abflussraten sind ab dem Meldungsstichtag 31. März 2023 anzuwenden.

Handlungsbedarf
  • Überprüfung des eigenen Vorgehens im Hinblick auf die gegebenen Erläuterungen und Spezifizierungen
Veröffentlicht in Allgemein