BaFin: Neue Mindestanforderungen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

Hintergrund

ǀ Am 17. August 2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Rundschreiben 08/2022 (A) zu den „Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung“ veröffentlicht, das von den Instituten einzuhalten ist, um im Fall einer Krise oder Bestandsgefährdung abwicklungsfähig zu sein. Die Prüfung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten erfolgt durch die BaFin im Rahmen der Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen.

Mit diesem Rundschreiben werden die „Leitlinien zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit“ der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in die nationale Verwaltungspraxis umgesetzt. Zudem orientiert sich das Rundschreiben an den Anforderungen des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) zur Mitwirkung bei der Abwicklungsplanung, den „SRB Expectations for Banks“. Damit soll die einheitliche Anwendung innerhalb der Bankenunion sichergestellt werden. Um zugleich den nationalen Besonderheiten gerecht zu werden, hat die BaFin in den veröffentlichten Mindestanforderungen auch die Anforderungen aus den bereits bestehenden Rundschreiben zur Abwicklungsfähigkeit (wir berichteten) mitberücksichtigt.

Die sieben Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit

Die Mindestanforderungen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit der Institute sind nach den folgenden sieben Dimensionen gegliedert:

  1. Governance
  2. Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität
  3. Liquidität und Refinanzierung
  4. Operative Kontinuität und Zugang zu Finanzmarktinfrastruktur-Dienstleistungen
  5. Informationssysteme und Datenanforderungen
  6. Kommunikation
  7. Separierbarkeit und Restrukturierung

Für alle Dimensionen werden die jeweiligen Ziele formuliert und diese in diverse Prinzipien unterteilt, für die das Rundschreiben die einzuhaltenden Mindestanforderungen definiert.

Grundsätzlich sind die Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit von den Instituten so schnell wie möglich und spätestens bis zum 1. Januar 2024 umzusetzen. Im Falle einer Strategieänderung, z. B. der Änderung einer Liquidations- in eine Abwicklungsstrategie, sind die Anforderungen vollständig spätestens innerhalb eines Übergangszeitraums von drei Jahren nach dem Datum der erstmaligen Genehmigung des Abwicklungsplans durch die BaFin zu erfüllen. Innerhalb dieser drei Jahre teilt die BaFin schriftlich mit, wann welche Mindestanforderungen von den Instituten zu erfüllen sind.

Anwendungskreis

Das Rundschreiben gilt für alle Institute bzw. gruppenangehörige Unternehmen, für die die BaFin direkt als nationale Abwicklungsbehörde zuständig ist. Eine weitere Anwendungsvoraussetzung ist, dass die Liquidation dieser Institute im regulären Insolvenzverfahren mindestens eines der in § 67 Abs. 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele gefährden würde.

Handlungsbedarf

  • Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen
  • Ermittlung des Umsetzungsbedarfs zu den Mindestanforderungen in den sieben Dimensionen
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