BaFin-Konsultation 14/2018: Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote

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Hintergrund:

Am 20. Juli 2018 hat die BaFin den Konsultationsentwurf für ein Rundschreiben zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote LCR (Liquidity Coverage Ratio) veröffentlicht. Damit soll die Leitlinie (EBA/GL/2017/01) der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Ergänzung der Offenlegungsanforderungen nach Art. 435 der CRR (Capital Requirements Regulation) grundsätzlich in nationales Recht umgesetzt werden. In der Folge sind künftig auch kleinere nationale und nicht systemrelevante Institute von den erweiterten Offenlegungsvorschriften betroffen. So ist diese Neuerung vor allem für Fach- und Führungskräfte im Bereich Offenlegung/Meldewesen/Risikomanagement relevant.


Anwendungsbereich und wesentliche Inhalte

Die Vorgaben des konsultierten Rundschreibens betreffen sämtliche Kreditinstitute, die gemäß Teil 8 der CRR zur Offenlegung verpflichtet sind und in den Adressatenbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 fallen. Dem Konsultationsentwurf sind insgesamt drei Anhänge beigefügt, aus denen die künftig offenzulegenden quantitativen und qualitativen Informationen sowie Hinweise zur Anwendung der Vorlagen hervorgehen.

Um dem Grundsatz der Proportionalität in Bezug auf das nationale Aufsichtsrecht Rechnung zu tragen, müssen entgegen der EBA-Leitlinie die nicht als global systemrelevante (G-SRI) und nicht als andere systemrelevante (A-SRI) eingestuften Institute die erweiterten LCR-Offenlegungsanforderungen des Rundschreibens nicht vollumfänglich erfüllen. Stattdessen müssen sie aus Anhang II „lediglich“ die folgenden wesentlichen quantitativen Informationen offenlegen:

  • Bereinigter Gesamtwert des Liquiditätspuffers
  • Bereinigter Gesamtwert der Gesamtmittelabflüsse
  • Bereinigter Gesamtwert der Liquiditätsdeckungsquote (%)

Auf die nicht als wesentlich klassifizierten quantitativen Vorgaben zur „LCR-Offenlegungsvorlage und die Vorlage zu qualitativen Informationen über die LCR“ in Anhang II können nicht systemrelevante Institute demnach verzichten.

Die qualitativen Angaben in Anhang I „Tabelle zum Liquiditätsrisikomanagement“ sind hingegen von allen Instituten zu veröffentlichen.

Die Offenlegung der Inhalte soll mindestens in einem jährlichen Turnus und erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2018 erfolgen.


Ausblick

Die Konsultationsphase endete bereits am 31. August 2018. Da der finalisierte Entwurf bislang noch nicht veröffentlicht wurde, bleibt abzuwarten, inwieweit der vorgeschlagene Termin für den ersten Offenlegungsstichtag eingehalten werden kann. Ungeachtet dessen ist eine rechtzeitige Vorbereitung zur Umsetzung der erweiterten Anforderungen zur LCR-Offenlegung empfehlenswert.

 

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