Hintergrund und Anwenderkreis
ǀ Nach der Pressemitteilung der BaFin vom 2. Juli 2021 können mit sofortiger Wirkung rund 1.150 Kreditinstitute in Deutschland operative Erleichterungen im Meldewesen und bei der Offenlegung in Anspruch nehmen. Die Erleichterungen gelten für alle Unternehmen, die nach CRR als kleines und nicht komplexes Institut (Small and Non-Complex Institution: SNCI) klassifiziert worden sind (dies sind rund 88 Prozent aller Institute in Deutschland).
Dabei handelt es sich um rein administrative Erleichterungen und nicht um kapital- oder liquiditätsschonende Maßnahmen. Dies soll laut BaFin ein wichtiger Schritt hin zu mehr Proportionalität in der Regulierung sein und der BaFin eine fokussierte Aufsicht über die problematischen Institute ermöglichen.
Die BaFin hat eine Übersicht über die Voraussetzungen für die Qualifikation als kleines und nicht komplexes Institut veröffentlicht. Um den Status eines SNCI zu erhalten, müssen die dort genannten Kriterien nämlich kumulativ erfüllt sein. Unter anderem darf die Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten vier Jahre nicht über 5 Mrd. Euro liegen und es dürfen auch andere aufsichtsrechtliche Schwellenwerte für die Geschäftstätigkeit nicht überschritten werden (z. B. in Bezug auf Derivategeschäfte). Eine entsprechende Identifizierung der begünstigten Institute ist bereits durch die Bundesbank in Abstimmung mit der BaFin erfolgt. Die BaFin wird die Institute nun sukzessive informieren.
Maßnahmen und Erleichterungen für klassifizierte SNCIs
Strukturelle Liquiditätsquote
Auf Antrag können SNCIs die vereinfachte strukturelle Liquiditätsquote (simplified Net Stable Funding Ratio: sNSFR) anwenden. Gegenüber der bisherigen NSFR-Meldung können sie somit auf einige Meldepunkte verzichten.
Offenlegung
Die Offenlegungsanforderungen werden in Zukunft noch stärker nach Größe und Kapitalorientierung der Banken abgestuft. Dies bedeutet für SNCIs eine Reduzierung des Offenlegungsumfangs und der Offenlegungsfrequenz. Die SNCIs sowie (über § 26a KWG) die Nicht-CRR-Institute haben nur noch das Key Metrics Template nach Artikel 447 der CRR II zu erstellen.
Die Neuerungen gelten erstmals für den Offenlegungsbericht für das Geschäftsjahr 2021. Allerdings wird dem Offenlegungsbericht nun die gleiche Bedeutung wie dem Financial Reporting zugeordnet. Das bedeutet, dass der Offenlegungsbericht auch dem gleichen Überprüfungsniveau unterliegen soll wie der Lagebericht und somit Prüfungsgegenstand der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung werden wird.
Liquiditätsüberwachung
Der Turnus für die Abgabe der Liquiditätsmeldung AMM (Additional Liquidity Monitoring Metrics), mit der zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung übermittelt werden, wird für nicht als SNCI klassifizierte Institute von vierteljährlich auf monatlich verkürzt. Für die SNCIs bleibt es bei einer quartalsweisen Meldeverpflichtung.
Ausblick
Künftig sollen kleine und nicht komplexe Institute von weiteren verringerten Meldepflichten profitieren. Die EBA hat hierzu im Rahmen einer am 7. Juni 2021 veröffentlichten Kosten-Nutzen-Analyse weitere Einsparungen für SNCIs als „perspektivisch denkbar“ in Aussicht gestellt.
So werden beispielsweise ab dem 31. Dezember 2022 weitere Erleichterungen zur ALMM für SNCIs erwartet. Gemäß dem aktuellen Konsultationspapier der EBA EBA/CP/2021/17 sollen für SNCIs künftig die Bögen C 68 bis C 70 nicht mehr einzureichen sein. Die Konsultationsfrist des Standards lief bis zum 28. Juli 2021; eine Anwendung der angepassten Meldevorgaben wird für den Stichtag 31. Dezember 2022 erwartet.
Handlungsbedarf
- Selbsteinschätzung, ob es sich bei dem eigenen Institut um ein SNCI handelt, und Nachhalten des Eingangs des Klassifizierungsschreibens der BaFin
- Beantragung einer Anwendung der vereinfachten strukturellen Liquiditätsquote (sNSFR) bei der BaFin
- Anpassung der Arbeitsanweisungen, Überprüfung der Aktualität von Meldetemplates und definierten Meldefristen bei Inanspruchnahme der Erleichterungen