Aktualisierung des BaFin-Rundschreibens zur Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Rundschreiben 08/2023 zur Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft aktualisiert. Diese Überarbeitung berücksichtigt nun auch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Institute, die dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unterliegen. Anlass für die Anpassung war die Veröffentlichung des neuen Rundschreibens 07/2024 zu den MaRisk für ZAG-Institute am 27. Mai 2024.

Änderungen

Mit der Aktualisierung erweitert die BaFin bestimmte Abschnitte des Rundschreibens, die bisher nur auf die Risikomanagement-Anforderungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Bezug genommen haben, wie beispielsweise Randnummer 15. Diese Abschnitte berücksichtigen nun auch die speziellen Anforderungen der ZAG-MaRisk. Darüber hinaus hat die BaFin redaktionelle Änderungen im Anwendungsbereich, insbesondere in den Randnummern 6 b) und c), vorgenommen.

Umsetzungsfristen

Für die betroffenen Institute gilt, dass sie die Änderungen bis zum 1. Januar 2025 umsetzen müssen. Diese Frist entspricht der Umsetzungsfrist der ZAG-MaRisk. Die redaktionellen Anpassungen des Rundschreibens treten jedoch bereits am 30. August 2024 in Kraft, um die aktuelle Verwaltungspraxis der BaFin weiterhin aufrechtzuerhalten.

Fazit

Durch diese Aktualisierungen stellt die BaFin sicher, dass die Anforderungen an die Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft mit den neuen Regelungen für Zahlungsdiensteanbieter in Einklang stehen.

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